BundesTagger

Offene Plenarprotokolle

Dieses Plenarprotokoll ist ungeprüft und kann Formatierungsfehler etc. enthalten (siehe hier).
Zum Zitieren bitte das offizielle Original-Dokument dieses Plenarprotokolls verwenden.

6. Sitzung des 17. Deutschen Bundestages( - )

Eine weitere Nachfrage stellt nun der Kollege Josef Winkler.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. – Herr Staatssekretär, gerade ist die Entschließung des Europäischen Parlaments angesprochen worden. Erstens: Haben Sie diese zur Kenntnis genommen? Zweitens: Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass das Europäische Parlament der Ansicht ist, dass die Position des Europäischen Parlaments in den Verhandlungen über ein Dauerabkommen, über das nach dem Interimsabkommen verhandelt wird, deutlich geschwächt ist, wenn es vorher ein zwischen der Kommission und der amerikanischen Regierung vereinbartes Abkommen ad interim gibt?

Ich finde, das Europäische Parlament hat völlig recht. Ein solches Interimsabkommen darf die Position des Europäischen Parlaments in keiner Weise präjudizieren. Das Europäische Parlament ist völlig frei, dieses Abkommen, wenn es denn zustande kommt – das ist ja überhaupt noch nicht sicher –, zu verlängern, Anpassungen vorzunehmen und seinen Einfluss geltend zu machen, wie es im Lissabonner Vertrag festgeschrieben ist.

Wir sind damit am Ende dieses Geschäftsbereichs. – Danke, Herr Staatssekretär. Wir kommen zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz. Zur Beantwortung der Fragen steht der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Max Stadler zur Verfügung. Ich rufe die Frage 13 der Kollegin Caren Lay auf: Plant die Bundesregierung Korrekturen an der nationalen Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie, um die in den neuen allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Banken verankerte verschuldungsunabhängige Haftung von bis zu 150 Euro Selbstbehalt bei Verlust oder Diebstahl der EC-Karte einzuschränken, und welche Ausnahmen beabsichtigt die Bundesregierung insbesondere im Falle von Raubopfern gesetzlich zu fixieren? Bitte, Herr Staatssekretär.

Ich darf die Frage wie folgt beantworten: Tatsächlich gibt es in Deutschland seit kurzer Zeit, nämlich seit dem 31. Oktober 2 009, aufgrund der Umsetzung einer EG-Richtlinie eine neue Rechtslage für die verschuldensunabhängige Haftung bei missbräuchlicher Nutzung von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten, zum Beispiel von Bankkarten. Demnach kann ein Zahlungsdienstleister nach § 675 v BGB eine Schadensbeteiligung des Karteninhabers bei nichtautorisierten Zahlungsvorgängen verlangen. Diese Beteiligung gilt verschuldensunabhängig bis zu einem Höchstbetrag von 150 Euro, wenn die Zahlungskarte entweder verloren gegangen, gestohlen oder sonst abhanden gekommen ist, und meint immer Vorgänge bis zur Meldung des Verlustes. Das ist wichtig, wie wir gleich sehen werden. Nun haben die Mitgliedstaaten nach Art. 61 Abs. 3 der Zahlungsdiensterichtlinie die Option, den Betrag von 150 Euro herabzusetzen. Der deutsche Gesetzgeber hat jedoch ebenso wie zahlreiche andere EU-Mitgliedstaaten von dieser Option keinen Gebrauch gemacht. Die Bundesregierung hält dies für sachgerecht. Es geht bei dieser Regelung vor allem um die Obliegenheit des Karteninhabers, Schäden zu vermeiden oder die Höhe von Schäden zu begrenzen, also um eine Schadensminderungsobliegenheit. Deswegen soll ein Karteninhaber den Verlust einer Zahlungskarte unverzüglich anzeigen. Damit dafür ein zusätzlicher Anreiz gegeben wird, hat sich der Gesetzgeber entschieden, die in der Richtlinie genannte verschuldensunabhängige Schadensbeteiligung in Höhe von 150 Euro in vollem Umfang zu übernehmen. Diese verschuldensunabhängige Haftung gilt unabhängig von den jeweiligen Fallkonstellationen, weil immer das Grundprinzip zur Geltung gebracht werden soll, dass es einen Anreiz für eine rasche Verlustanzeige gibt. Ich darf noch darauf hinweisen, dass diese 150 Euroeine Maximalvorgabe sind. Es bleibt den Kreditinstituten unbenommen, ihren Kunden günstigere Konditionen einzuräumen. Beispielsweise hat eine der größten Finanzgruppen schon angekündigt, diesen Betrag bei einem Missbrauch der Bankkarte nicht zu erheben, wenn der Kunde sorgfältig mit der Karte und der Geheimzahl umgegangen ist.

Sie haben das Wort zu einer ersten Nachfrage.

Herr Staatssekretär, erst einmal herzlichen Dank für die sehr umfangreiche Antwort auf diese Frage, die sehr viele Bankkunden in den letzten Wochen bewegt hat und vor allen Dingen zukünftig bewegen wird, wenn der Fall der verschuldensunabhängigen Haftung beim Verlust der EC-Karte tatsächlich eintritt. Ich muss dennoch nachfragen, ob ich Sie richtig verstanden habe, dass die neue Bundesregierung zunächst nicht plant, die Regelungen der alten Bundesregierung, wie es von den Verbraucherverbänden gefordert wird, dahin gehend zu korrigieren, dass der nationale Handlungsspielraum für Ausnahmeregelungen genutzt wird, die im Einzelfall sogar bis zum Haftungsausschluss führen können.

Sie haben mich völlig richtig verstanden. Grundsätzlich sind wir zur Umsetzung der EG-Richtlinie verpflichtet. Die Option bestand darin, dass man für Ausnahmefälle eine Herabsetzung dieses Betrages von 150 Euro hätte vorsehen können, so wie dies in der Praxis von Kreditinstituten ohnehin praktiziert wird. Im Gesetzgebungsverfahren ist diese Frage ausführlich erörtert worden. Es hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass das Grundprinzip, dass mit dieser verschuldensunabhängigen Schadensbeteiligung eine rasche Anzeige des Verlusts herbeigeführt werden soll, auf alle Fallgruppen zutrifft. Dieses Grundprinzip findet seine Rechtfertigung darin, dass der Karteninhaber dazu beitragen soll, dass Schäden erst gar nicht entstehen oder möglichst gemindert werden.

Ihre zweite Nachfrage.

Vielen Dank. – Ich möchte Sie weiter fragen, wie Sie mit dieser Prämisse verhindern wollen, dass Kreditinstitute künftig zulasten der Verbraucherinnen und Verbraucher an ihren Sicherheitsvorkehrungen sparen oder eben nicht in diese investieren, weil jetzt nicht mehr allein das Kreditinstitut, sondern verschuldensunabhängig auch die Verbraucherinnen und Verbraucher zur Kasse gebeten werden.