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Offene Plenarprotokolle

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6. Sitzung des 17. Deutschen Bundestages( - )

Sehen Sie ein Spannungsverhältnis zwischen den Möglichkeiten parlamentarischer Kontrolle, wie sie im Begleitgesetz vorgesehen sind, und den Anforderungen in der Regierungspraxis?

Ich sehe dieses Spannungsverhältnis. Wir befinden uns ja immer in einem Diskussionsprozess. Ich glaube, das gehört zu einer parlamentarischen Demokratie.

Ihre zweite Nachfrage.

In Ihrem Koalitionsvertrag haben Sie geschrieben: "Wir werden im Verlauf der Legislaturperiode bewerten, ob die durch die Begleitgesetze eröffneten Möglichkeiten größerer parlamentarischer Kontrolle den Anforderungen der Praxis genügen, und gegebenenfalls entsprechende Initiativen ergreifen." Meine Frage: Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich die Möglichkeiten parlamentarischer Kontrolle nach den Anforderungen der Praxis zu richten haben?

Unsere Auffassung dazu haben wir im Koalitionsvertrag ganz klar niedergelegt. Wir glauben, dass es auch im Interesse des Parlaments ist, dass man den Prozess ständig überprüft.

Die Frage 10 der Kollegin Dadelen wird schriftlich beantwortet. Herzlichen Dank, Frau Staatsministerin. Wir kommen damit zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern. Zur Beantwortung der Fragen steht der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Ole Schröder zur Verfügung. Ich rufe die Frage 11 des Kollegen Werner Schieder auf: Unter welchen Bedingungen ist die Bundesregierung bereit, dem geplanten Abkommen über die Übermittlung von Finanztransferdaten des Dienstleisters SWIFT an die USA zum Zwecke der Terrorismusfahndung zuzustimmen, und welche Bedeutung kommt dabei dem im Koalitionsvertrag formulierten Ratifizierungsvorbehalt zu? Bitte, Herr Staatssekretär.

Bei SWIFT handelt es sich um eine privat verfasste Genossenschaft, über die europäische Finanzinstitute ihre Transaktionen abwickeln. Zurzeit wird über ein EU-US-Übereinkommen zur Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten an die USA verhandelt. Gegenstand des Abkommens ist die Festlegung von Voraussetzungen für die Übermittlung von Zahlungsverkehrsnachrichten aus Belgien – dort ist der SWIFT-Sitz – oder den Niederlanden – dort ist der SWIFT-Server – an die USA. Es wird danach gefragt, unter welchen Voraussetzungen die Bundesregierung bereit ist, einem SWIFT-Abkommen, über das gerade verhandelt wird, zuzustimmen. Maßgeblich hierfür ist der Koalitionsvertrag. Danach setzt sich die Bundesregierung bei den Verhandlungen für ein hohes Datenschutzniveau und einen effektiven Rechtsschutz ein. Ein automatisierter Zugriff auf SWIFT von außen ist auszuschließen. Die Übermittlung der Daten ist an Tatbestandsvoraussetzungen zu knüpfen und aufgrund einer Bedrohungs- und Gefährdungsanalyse eingegrenzt. Die Menge der zu übermittelnden Daten ist gering zu halten. Das Abkommen ist unter Ratifizierungsvorbehalt zu stellen. Der Ratifizierungsvorbehalt – auch danach ist gefragt worden – bezweckt, dass das Abkommen nur in Kraft tritt, wenn in den Mitgliedstaaten die verfassungsrechtlichen Vorschriften dafür eingehalten werden. In Deutschland wäre dazu ein Vertragsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes erforderlich. Ich möchte hinzufügen, dass Deutschland die Verhandlungen nicht selbst führt, sondern die Europäische Kommission zusammen mit der schwedischen Ratspräsidentschaft. Morgen findet eine zusätzliche Verhandlungsrunde im Ausschuss der Ständigen Vertreter statt. Da Deutschland nicht selbst verhandelt, ist es natürlich ausgesprochen schwierig, den jeweiligen Sachstand der Verhandlungen wiederzugeben.

Sie haben das Wort zur ersten Nachfrage.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. – Können Sie etwas dazu sagen, ob die Bundesregierung diesem Abkommen zustimmen wird? Mich würde interessieren, welche Folgen es Ihrer Einschätzung nach hätte, wenn die Bundesregierung dem nicht zustimmen würde, bzw. welche weiteren Verfahrensschritte aus Ihrer Sicht dann erforderlich wären.

Wie gesagt, die Verhandlungen werden noch geführt. Insofern kann die Bundesregierung jetzt noch nicht sagen, ob sie am Montag zustimmen wird oder nicht. Das wird sehr kurzfristig zu entscheiden sein, weil die Verhandlungen noch geführt werden. Das Ziel ist natürlich, ein möglichst hohes datenschutzrechtliches Niveau sicherzustellen, insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo eine völlig andere datenschutzrechtliche Systematik existiert als bei uns. Jede Speicherung von Daten bedeutet nach unserem Rechtsverständnis einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und bedarf deshalb einer rechtlichen Grundlage. Das wird im amerikanischen Recht völlig anders gesehen. Das bloße Abspeichern von Daten wird im amerikanischen Rechtssystem als Nullum betrachtet. Erst die Abfrage bei einem entsprechenden Verdacht wird nach amerikanischem Rechtsverständnis als Eingriff gewertet. Das Problem ist natürlich, diese völlig unterschiedlichen Rechtssystematiken zusammenzubringen.