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99. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages( - )
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Gerda Hasselfeldt (CDU/CSU)
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Die Sitzung ist eröffnet. Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich begrüße Sie alle sehr herzlich zu unseren heutigen Beratungen. Ich rufe den Tagesordnungspunkt 1 auf: Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 – Drucksache 16 / 5377 – Überweisungsvorschlag: Finanzausschuss (f) Rechtsausschuss Ausschuss für Wirtschaft und Technologie Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Ausschuss für Arbeit und Soziales Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union Haushaltsausschuss mitberatend und gemäß § 96 GO Eine Aussprache dazu ist heute nicht vorgesehen. Damit kommen wir gleich zur Überweisung. Interfraktionell wird die Überweisung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16 / 5377 an die in der Tagesordnung aufgeführten Ausschüsse vorgeschlagen. Sind Sie damit einverstanden? – Ich sehe, das ist der Fall. Dann ist die Überweisung so beschlossen. Ich rufe den Tagesordnungspunkt 2 auf: Befragung der Bundesregierung Die Bundesregierung hat als Thema der heutigen Kabinettsitzung mitgeteilt: Gesetzentwurf zur Modernisierung des GmbH H-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen. Das Wort für den einleitenden fünfminütigen Bericht hat die Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries.
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Brigitte Zypries (SPD)
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Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Es gibt circa 1 Million GmbH Hs in Deutschland. GmbH Hs sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Das heißt, der Chef haftet nicht mit seinem gesamten Vermögen, sondern nur mit dem Vermögen, das Teil der GmbH H ist. Das GmbH H-Gesetz ist seit 1892 nicht mehr reformiert worden. Dieses Gesetz hat also sehr lange, bis ins 21. Jahrhundert, Bestand. Nun müssen wir aber feststellen, dass es in anderen Staaten, insbesondere in England, Rechtsformen gibt, die für Unternehmensgründer in Deutschland attraktiver zu sein scheinen, namentlich die englische Limited. Das ist eine Gesellschaft, die man sehr einfach gründen kann. Man braucht dazu kein Kapital. Man beantragt sie und hat innerhalb von 24 Stunden die Zulassung. Viele, die in Deutschland eine solche Gesellschaft gründen wollen, erkennen aber nicht, dass die Nachteile der Limited erst später zum Tragen kommen: Die Rechnungslegung muss auf Englisch sein und in London eingereicht werden. Das ist für viele Unternehmer sehr schwierig, weil sie das nicht beherrschen. Wir haben uns gedacht: Wir müssen die psychologische Barriere, die teilweise besteht, um die GmbH H anzunehmen, aufheben und die GmbH H für den deutschen Mittelstand wieder attraktiver machen. Deshalb haben wir im Kabinett heute eine Reform beschlossen. Es ist vorgesehen, dass man künftig nicht mehr 25000 Euro Startkapital braucht, sondern nur noch 10000 Euro. Es ist ferner vorgesehen, die verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren – wenn man beispielsweise eine Gaststätte eröffnen will, muss man ein Gesundheitszeugnis beiholen – parallel laufen zu lassen. Man könnte dann an einem Tag parallel die GmbH H und das Gesundheitszeugnis beantragen. Das geht schneller, als wenn man es nacheinander beantragen muss. Im Moment ist es so, dass man erst einmal das Gesundheitszeugnis besorgen muss und die GmbH H erst dann eintragen lassen kann. Wir haben auch beschlossen, dass es künftig eine sogenannte Mustersatzung geben soll, die wir mit dem Gesetz veröffentlichen werden. Jeder kann sie fotokopieren, seine Daten eintragen und muss dann nur noch die Unterschriften beglaubigen lassen. Es bedarf nicht mehr einer generellen Beratung und Beurkundung durch den Notar. Selbstverständlich kann der Notar die Unterschriften weiterhin beurkunden, aber man kann auch nur beglaubigen lassen. Das sind enorme Erleichterungen. Für Unternehmensgründer wird es deshalb sehr viel einfacher. Wir haben parallel dazu einen Gedanken des Abgeordneten Gehb aufgegriffen; er ist freundlicherweise gerade anwesend. Wir sehen eine Unternehmergesellschaft, die haftungsbeschränkt ist, vor. Das ist nichts anderes als eine weitere Einstiegsform der GmbH H für solche Gründer, die keine 10000 Euro aufbringen können oder wollen. Das heißt, sie können die GmbH H künftig sozusagen mit gar nichts gründen, aber sie müssen sich im Gegenzug verpflichten, 25 Prozent ihres Gewinns in eine Rücklage einzustellen. Ansonsten bleibt es dabei, dass es eine ganz normale GmbH H ist mit derselben Haftung der Geschäftsführer, mit derselben Satzungspflicht, mit derselben Registerpflicht und mit derselben Steuerpflicht. Da ändert sich nichts. Wir waren davon ausgegangen, dass ungefähr 10000 Euro die Summe ist, die jeder, der ein kleines Unternehmen gründen will, braucht. Denn selbst wenn man ein Dienstleistungsunternehmen gründet, braucht man Geld für einen Computer, ein Telefon, einen Anrufbeantworter, und meistens braucht man auch ein Auto. Das heißt, bestimmte Grundkosten fallen an. Das Gründungskapital der GmbH H, die 10000 Euro, kann dafür verwandt werden. Wir haben uns den Vorschlägen des Kollegen Gehb nicht verschlossen. Es mag ja sein, dass es Gründer gibt, die so gut wie gar kein Geld brauchen, weil sie zum Beispiel zu Hause nur vom Telefon aus arbeiten. Da kann man sich die eine oder andere Möglichkeit vorstellen. Deswegen haben wir gesagt: Das machen wir parallel. Durch das Ansparen von 25 Prozent des Gewinns jedes Jahres wird sich die „Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt“ – so haben wir sie genannt – zu einer GmbH H entwickeln. Sie kann dann ohne Probleme umfirmiert werden. Wir werden die Kapitalaufbringung und die Kapitalerhaltung der GmbH H optimieren bzw. erweitern. Als Stichwort will ich nur das sogenannte Cash Pooling nennen. Das heißt, wenn eine Holding mehrere GmbH Hs hat, ist es künftig zulässig, dass man alles – die Aktiva und die Passiva – gegeneinander aufrechnet. Wir haben neue Vorschläge zur sogenannten verdeckten Sacheinlage gemacht. Das heißt, die Problematik, dass man Auto und Geld im Grunde gegeneinander austauscht, ist neu geregelt. Es gibt weitere Vorschriften über die sogenannten Bestattungsfälle, die Pleiten verhindern sollen. Da haben wir Defizite, die schon länger bekannt sind, aufgegriffen und einer Regelung zugeführt. Ich denke, damit können wir zufrieden sein. Der Gesetzentwurf ist mit den Bundesländern abgestimmt. Er ist auch mit den Verbänden abgestimmt und hat allenthalben eine große Resonanz gefunden. Wir werden jetzt noch über den zuletzt eingebrachten Vorschlag zur „Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt“ in den Anhörungen diskutieren müssen. Aber ich denke, auch dabei wird es keine großen Probleme geben. Die Bundesregierung geht davon aus, dass der Gesetzentwurf verabschiedet wird und das Gesetz Anfang nächsten Jahres in Kraft treten kann.
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Gerda Hasselfeldt (CDU/CSU)
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Mechthild Dyckmans (FDP)
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Frau Ministerin, zunächst freuen wir uns sehr, dass der Gesetzentwurf nun endlich vorliegt. Es wird schon sehr lange über die Reform des GmbH H-Rechts debattiert. Wir haben auch viel über die Absenkung des Mindestkapitals diskutiert. Wie Sie wissen, hat der Deutsche Juristentag die Senkung der Höhe des Stammkapitals abgelehnt. In dieser Diskussion wurde aber immer argumentiert, dass diese Senkung notwendig sei, um die GmbH H auf europäischer Ebene insbesondere im Vergleich zur Limited, die Sie erwähnt haben, wettbewerbsfähiger zu machen. In Ihrem Gesetzentwurf ist die Möglichkeit der Gründung einer Mini-GmbH H – so wird die von Ihnen geschaffene Variante schlagwortartig in der Presse bezeichnet – vorgesehen, für deren Gründung überhaupt kein Mindestkapital benötigt wird. Vor dem Hintergrund der juristischen und der wissenschaftlichen Diskussion hätte man aber die Seriositätsschwelle in Höhe von 25000 Euro beibehalten können, wenn man schon die Möglichkeit der Schaffung einer Mini-GmbH H eröffnet. Mich würde interessieren: Wieso sind Sie dabei geblieben, die Höhe des Mindestkapitals zu senken?
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Brigitte Zypries (SPD)
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Frau Abgeordnete, darüber haben wir ausführlich diskutiert. Letztlich waren wir der Auffassung, dass im Hinblick auf den Gläubigerschutz weder 10000 Euro noch 25000 Euro ausreichend sind. Selbst eine GmbH H, die mit einem Stammkapital von 25000 Euro gegründet wird, kann die Forderungen gegen sie im Zweifel nicht erfüllen. Der Schutz der Gläubiger ist durch diese Regelung so oder so nicht zu gewährleisten. Wir haben uns dafür entschieden, die Höhe des Stammkapitals auf 10000 Euro zu senken. Das ermöglicht uns, eine ganz bestimmte Gruppe von Mittelständlern, die sich selbstständig machen wollen, zu erfassen. Dabei ist es geblieben. Der andere Vorschlag, den Sie erwähnt haben, ist unabhängig davon hinzugekommen.
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Gerda Hasselfeldt (CDU/CSU)
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Michael Grosse-Brömer (CDU/CSU)
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Herzlichen Dank, Frau Präsidentin. – Frau Ministerin, wir alle, die wir Jura studiert haben, haben einmal gelernt, dass Formvorschriften wichtige Funktionen haben. Das gilt nicht nur für die Schriftform. Auch dadurch, dass an gewissen Rechtsvorgängen ein Notar zu beteiligen ist, soll sichergestellt werden, dass die Beteiligten geschützt und aufgeklärt werden. Vorhin habe ich gehört, dass die Beteiligung eines Notars bei zukünftigen GmbH H-Gründungen weithin überflüssig werden soll. Selbst die erforderlichen Beglaubigungen müsste man, wenn ich Ihre Eingangsworte richtig verstanden habe, nicht mehr bei einem Notar vornehmen lassen. Meine erste Frage ist: Wo sollen Beglaubigungen in Zukunft durchgeführt werden, etwa bei der Gemeinde? Meine zweite Frage lautet: Können Sie meine Bedenken dahin gehend teilen, dass der Verzicht auf die notarielle Beurkundung unter Umständen bestimmte Nachteile haben könnte bzw. dass sich der Verzicht auf die dem Notar auferlegten Mitteilungspflichten – Stichwort: Geldwäschegesetz – künftig auch für die öffentliche Hand als nachteilig erweisen könnte? Denn wenn man auf notarielle Beurkundung verzichten würde, dann würde zum Beispiel niemand mehr bemerken, dass das zur Gründung einer GmbH H benötigte Stammkapital vielleicht aus Ecuador überwiesen wird. Teilen Sie meine Auffassung, dass der vollständige Verzicht auf Beteiligung eines Notars eventuell mangelnde Rechtsberatung zur Folge haben könnte, was vielleicht sogar zu einer verstärkten Inanspruchnahme der Gerichte führen würde, und dass durch den Wegfall der Mitteilungspflichten bei der Gründung einer GmbH H zu viele Nachteile entstehen würden, die es nicht rechtfertigen, die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung zu streichen?
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Brigitte Zypries (SPD)
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Herr Abgeordneter, in Ihrer Frage kommt zum Ausdruck, dass Sie dem Wegfall der Pflicht zur Beurkundung durch einen Notar sehr skeptisch gegenüberstehen. Diese Einschätzung teilt übrigens auch der Deutsche Notarverein. Wir haben im Zuge unserer Bemühungen das Ziel verfolgt, GmbH H-Gründungen einfacher, schneller und unkomplizierter zu gestalten. Daher ist der Wegfall der Pflicht zur notariellen Beurkundung in unserem Gesetzentwurf nur bei der Gründung bestimmter GmbH Hs vorgesehen. Das wird an gewisse Anforderungen geknüpft. Diese Regelung gilt nicht für jede GmbH H, sondern nur für GmbH Hs mit höchstens drei Gesellschaftern. Es geht also um kleinere Betriebe. Ich sage ganz deutlich: Wir sprechen in diesem Zusammenhang nicht über die großen GmbH Hs in Deutschland. Es geht wirklich um kleine Neugründungen und um die Vorstellung, dass es dann einfacher ist und schneller geht. Wir haben eine Mustersatzung beigefügt, in der quasi nur der Name, der Sitz, der Gegenstand und das Stammkapital sowie die Vertretung abgefragt werden. Das würde reichen. Die Unterschriften können vor dem Notar und vor Konsularbeamten geleistet werden und – das vermute ich – zumindest in Hessen auch vor den Ortsgerichten, weil die ja auch beglaubigen dürfen. Da bin ich jetzt aber nicht hundertprozentig sicher. Insofern wird die meiste Arbeit nach wie vor beim Notar liegen. Ich kann nur sagen: Ich würde jedem, der eine GmbH H gründen will, empfehlen, sich trotz der Mustersatzung vom Notar beraten zu lassen; denn wir wissen inzwischen, dass es vielfach auch Unverständnis gibt. Für die Beteiligung der Notare gilt ebenso wie für die GmbH H-Gründung, dass viele Menschen, die sich selbstständig machen wollen, Vorstellungen unterliegen, die nicht real sind. Für meine Begriffe werden die Schwierigkeiten bei der Gründung einer GmbH H im Verhältnis zur Gründung einer Limited völlig falsch eingeschätzt. Ich glaube, dass die Limited als Rechtsform für eine Firma auf der Strecke sehr viel problematischer ist. Das Gleiche gilt für die Notarkosten. Viele denken immer, die Notare seien so teuer. Dabei ist bekannt – Sie wissen es wahrscheinlich besser als ich –, dass die Gebühren für eine einfache Beurkundung eines GmbH H-Vertrages mit 10000 Euro Gegenstandswert 80 bis 100 Euro betragen. Deswegen kann ich eigentlich nur jedem, der sich selbstständig machen will, empfehlen, sich vom Notar beraten zu lassen, auch wenn wir jetzt die Möglichkeit geschaffen haben, es auch ohne Beratung zu tun. Mit Beratung durch den Notar ist man auf alle Fälle auf der sicheren Seite, und zumindest ich werde auch Werbung dafür machen. Es ist aber ein Unterschied, ob ich etwas empfehle und Werbung dafür mache oder ob ich jemanden gesetzlich verpflichte. Wir wollten eben keine gesetzliche Verpflichtung, sondern wir haben den Bürgern die Freiheit gelassen. Jeder ist für sich selbst verantwortlich und soll dann sehen, wie es geht.
- [Zuruf] Michael Grosse-Brömer (CDU/CSU): Geldwäsche?
– Das Problem Geldwäsche sehe ich, ehrlich gesagt, nicht, weil ja alle GmbH Hs beim Register angemeldet werden müssen. Bei der Anmeldung wird auch das Grundkapital angegeben. Ich wüsste nicht, weshalb der Notar eher etwas von Geldwäsche mitkriegen sollte. Es kann ja höchstens ein vager Verdacht sein, weil vielleicht jemand mit dicken Autos vorfährt. Aber einen solchen Verdacht kann er natürlich auch weiterhin melden.
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Gerda Hasselfeldt (CDU/CSU)
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Dr. Jürgen Gehb (CDU/CSU)
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Frau Ministerin, erst einmal herzlichen Dank, dass Sie mich als Spiritus Rector dieser Mini-GmbH H sehen. Der Begriff allerdings tut mir in den Ohren weh, er hört sich so geringschätzig an. Aber die Neuregelung ist ja auch sehr abgespeckt. Glauben Sie, dass Sie mit der Aufnahme in den § 5 a und den sehr abgespeckten Voraussetzungen, die hier zu finden sind, tatsächlich eine wirksame Abwehrwaffe gegenüber der Limited – sie ist ja der Hauptgegner oder das Motiv für die Neuregelung gewesen – geschaffen haben, oder muss man da vielleicht noch mehr draufsatteln? Teilen Sie die zum Teil geäußerten Befürchtungen, die in zwei Richtungen gehen? Die einen sagen: Jetzt laufen uns alle von der GmbH H weg. Die anderen sagen: Diese Gesellschaft ist so unattraktiv, die wird gar keiner annehmen. Das ist das Spannungsfeld. Ich weiß, dass das eine prognostische Frage ist, aber wir werden ja auch noch eine Anhörung durchführen. Mich interessiert jetzt nur einmal Ihre Einschätzung.