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Offene Plenarprotokolle

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90. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages( - )

Die Kollegin Höhn hat noch eine Nachfrage.

Herr Staatssekretär, Sie haben eben schon erwähnt, dass das wieder ein langwieriges Verfahren wird, auch mit den Ländern. Deutschland ist das letzte Land, das die FFH-Richtlinie umgesetzt hat. Auch bei der weiteren Konkretisierung der Umsetzung gibt es massive Probleme und massive Zeitverzögerungen. Wie wollen Sie eigentlich garantieren – durch die Föderalismusreform ist insofern keine Besserung erreicht worden, sondern, im Gegenteil, mit dem Pingpongspiel eine Verschlechterung –, dass Sie auf diesen Gebieten auch aufgrund der Strukturen in Deutschland nicht immer hinterherhinken, was die Umsetzung zum Beispiel von Naturschutzrichtlinien angeht?

Im Naturschutzrecht, das in der Zuständigkeit des Umweltministeriums liegt, haben wir in der Tat eine Regelung, an die wir alle uns erst gewöhnen müssen. Ich bin aber nicht so pessimistisch wie Sie. Ich glaube schon, dass wir uns gemeinsam – die beteiligten Ressorts und die Länder – auf diesen neuen Verfahrensgang im Naturschutzrecht einstellen können und dass es auf Dauer nicht zu solchen Verzögerungen kommt, wie Sie das jetzt angedeutet haben.

Eine weitere Nachfrage, und zwar vom Kollegen Hofreiter.

Ich habe eine ganz konkrete Nachfrage: Sie haben gesagt, Sie glauben und hoffen, dass es bei der Umsetzung im Naturschutzrecht nicht weiterhin diese Probleme geben wird. Worauf gründen sich aufgrund all der negativen Erfahrungen Ihr Glaube und Ihre Hoffnung?

Das gründet sich ganz einfach darauf, dass wir zum Beispiel bei den Beratungen zu diesem Punkt auch durchaus schwierige rechtliche Tatbestände verhältnismäßig zügig einer Lösung zugeführt haben. Ich glaube, das kann auch nach der neuen Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern im Bereich des Naturschutzrechtes für zukünftige Beratungsabläufe Vorbild sein.

Herzlichen Dank, Herr Staatssekretär. – Ich rufe jetzt den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf. Zur Beantwortung steht der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Hermann Kues zur Verfügung. Ich rufe die Frage 9 des Kollegen Jörg Rohde auf: Warum sieht § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, FSJG, Selbsthilfeverbände und ihre Untergliederungen im Gegensatz zu Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und ihrer Untergliederungen nicht als Träger des freiwilligen sozialen Jahres vor, und unter welchen Umständen sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, auch Selbsthilfeverbände und ihre Untergliederungen als Träger des freiwilligen sozialen Jahres in den Geltungsbereich des FSJG einzubeziehen?

Nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres sind die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und ihre Untergliederungen kraft Gesetzes Träger des freiwilligen sozialen Jahres. Sie sind also sogenannte geborene Mitglieder. Nach § 5 Abs. 1 FSJGkann die zuständige Landesbehörde weitere Träger des freiwilligen sozialen Jahres zulassen, wenn sie eine den Bestimmungen des freiwilligen sozialen Jahres entsprechende Durchführung gewährleisten. Sie sind dann sogenannte gekorene Träger. Selbsthilfeverbände und ihre Untergliederungen sind daher nicht von der Trägerschaft des freiwilligen sozialen Jahres ausgeschlossen. Sie müssen jedoch ein Anerkennungsverfahren durch die jeweilige Landesbehörde durchlaufen. Diese Regelung existiert in dieser Form seit den Anfängen des FSJ-Gesetzes im Jahre 1964. Das freiwillige soziale Jahr wurde nicht erst durch das Gesetz ins Leben gerufen – das erklärt im Grunde diese Regelung –, sondern wurde bereits zuvor von Wohlfahrtsverbänden und Kirchen durchgeführt. Die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände nehmen seit jeher Aufgaben der sozialen Wohlfahrt wahr. Deswegen ist die Durchführung des freiwilligen sozialen Jahres ein Bestandteil dieser Gesamtaufgabe. Aus diesen Gründen wurde von einem staatlichen Zulassungsverfahren für die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände abgesehen. Um eine Durchführung zu gewährleisten, die dem Bildungscharakter des freiwilligen ökologischen Jahres und der besonderen Verantwortung für die teilnehmenden jungen Menschen gerecht wird, ist es gerechtfertigt, bei den übrigen, nicht kraft Gesetzes anerkannten Trägern ein Anerkennungsverfahren im Einzelfall durchzuführen. Die Bundesregierung prüft den Ausbau der Einsatzfelder befürwortend, um informelle Lernprozesse zu befördern. Es gibt außerdem eine Stellungnahme der Bundesregierung zum Evaluationsbericht der FSJ-Fördergesetze. Darüber ist heute auch im Ausschuss ausgiebig diskutiert worden. Als neue Einsatzfelder könnten demnach für eine Förderung in Betracht kommen: Selbsthilfegruppen und Familien, wobei die Schwerpunkte sind: Mehrgenerationenhäuser, Kinderbetreuung, Schulen und insgesamt Benachteiligte.

Ihre erste Nachfrage, bitte.

Vielen Dank für die Antwort, Herr Staatssekretär. – Es deutet sich im Moment ja an, dass durch das bisherige Gesetz etwas Bürokratie zum Beispiel auf die Selbsthilfegruppen zukommt, weil man sich jeweils auf Landesebene, in jedem Bundesland, bewerben müsste. Da sich die Selbsthilfegruppen auf Bundesebene zu einer Bundesarbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen haben, wäre es hilfreich, das auf Bundesebene zu regeln. Sie haben jetzt angedeutet, es gebe Pläne dazu und es würden auch weitere Gruppen positiv bewertet werden. Gibt es einen Zeitplan – zum Beispiel vor der Sommerpause –, wann diese konkreten Überlegungen in die Beratungen zu diesem Gesetz einfließen sollen?