BundesTagger

Offene Plenarprotokolle

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7. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages( - )

Die Sitzung ist eröffnet. Ich begrüße Sie alle herzlich. Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Fraktionen haben vereinbart, heute um 16 Uhr, im Anschluss an die Fragestunde, eine Debatte zu Berichten über angebliche Gefangenentransporte sowie die Verbringung deutscher und anderer Staatsangehöriger durch US-Stellen und das Verhalten von Bundesdienststellen in diesem Zusammenhang durchzuführen. Für diese Beratung sind anderthalb Stunden vorgesehen. Sind Sie mit dieser Erweiterung der Tagesordnung einverstanden? – Ich höre keinen Widerspruch. Dann ist das so beschlossen. Ich weise schon jetzt auf die Implikationen dieser Vereinbarung für die Durchführung der Fragestunde hin. Darauf kommen wir nachher zurück. Ich rufe jetzt die Tagesordnungspunkte 22 a bis 22 cauf: a)Beratung des Antrags der Bundesregierung Fortsetzung des Einsatzes bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Unterstützung der Überwachungsmission AMIS der Afrikanischen Union (AU) in Darfur/Sudan auf Grundlage der Resolutionen 1556 ( 2004) und 1564 ( 2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 30. Juli 2004 und 18. September 2004 – Drucksache 16 / 100 – Überweisungsvorschlag: Auswärtiger Ausschuss (f) Rechtsausschuss Verteidigungsausschuss Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Haushaltsausschuss gemäß § 96 GO b)Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Drucksachen 16 / 162, 16 / 220 – Überweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales (f) Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Haushaltsausschuss mitberatend und gemäß § 96 GO c)Erste Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines … Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes (… Arbeitszeitänderungsgesetz – … Arb ZÄG) – Drucksache 16 / 219 – Überweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales (f) Innenausschuss Ausschuss für Wirtschaft und Technologie Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Ausschuss für Gesundheit Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung Hier handelt es sich um Überweisungen im vereinfachten Verfahren ohne Debatte. Interfraktionell wird vorgeschlagen, die Vorlagen an die in der Tagesordnung aufgeführten Ausschüsse zu überweisen. Zum Gesetzentwurf auf Drucksache 16 / 162 zum Tagesordnungspunkt 22 b liegt zwischenzeitlich die Gegenäußerung der Bundesregierung auf Drucksache 16 / 220 vor, die wie der Gesetzentwurf überwiesen werden soll. Die Vorlage zu Tagesordnungspunkt 22 c auf Drucksache 16 / 219 soll zusätzlich an den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung überwiesen werden. Sind Sie auch damit einverstanden? – Das scheint so. Dann sind die Überweisungen so beschlossen. Wir kommen nun zu den Tagesordnungspunkten 1 abis 1 c, Wahlen zu Gremien. Es geht um die Einsetzung von drei Gremien sowie um die Wahlen der Mitglieder dieser Gremien. Die Wahlen führen wir mit Stimmkarten und Wahlausweisen in getrennten Wahlgängen durch. Dabei handelt es sich um die Wahlen der Mitglieder zu folgenden Gremien: Parlamentarisches Kontrollgremium, Gremium gemäß § 4 a des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes, das Vertrauensgremium gemäß § 10 a Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung. Ich bitte Sie um Ihre Aufmerksamkeit für einige notwendige Hinweise zu den Wahlen: Die Stimmkarten in den Farben Blau, Gelb und Weiß werden unmittelbar vor der jeweils durchzuführenden Wahl im Saal verteilt bzw. sie sind offenkundig zu einem großen Teil bereits verteilt. Sie benötigen außerdem Ihre Wahlausweise in den Farben Blau, Gelb und Weiß, die Sie bitte, soweit noch nicht geschehen, in bewährter Weise Ihrem Stimmkartenfach in der Lobby entnehmen. Bitte achten Sie darauf, dass die Wahlausweise tatsächlich Ihren Namen tragen. Bevor Sie die entsprechende Stimmkarte in eine der Wahlurnen werfen, übergeben Sie bitte Ihren dazugehörenden Wahlausweis einem der Schriftführer an den Wahlurnen. Der Nachweis der Teilnahme an der Wahl kann nur durch Abgabe des Wahlausweises erbracht werden. Die Schriftführerinnen und Schriftführer bitte ich, darauf zu achten, dass der Wahlausweis vor der Stimmabgabe tatsächlich übergeben wird. Die Wahlen finden offen statt. Sie können die Stimmkarten also an Ihrem Platz ankreuzen. Das Verfahren ist damit hoffentlich klar geworden. Wir kommen zunächst zu Tagesordnungspunkt 1 a: –Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/ CSU, der SPD, der FDP, der LINKEN und des BÜNDNISSES 90 / DIE GRÜNEN Einsetzung des Parlamentarischen Kontrollgremiums gemäß §§ 4 und 5 Abs. 4 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Kontrollgremiumgesetz – PKGr G) – Drucksache 16 / 169 – –Wahl der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums gemäß §§ 4 und 5 Abs. 4 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Kontrollgremiumgesetz – PKGr G) – Drucksachen 16 / 170, 16 / 171, 16 / 172, 16 / 173, 16 / 174 – Wir kommen sofort zur Abstimmung über den gemeinsamen Antrag der Fraktionen der CDU/ CSU, der SPD, der FDP, der Linken und des Bündnisses 90 /Die Grünen auf Drucksache 16 / 169. Wer stimmt für diesen Antrag? – Möchte jemand dagegen stimmen? – Möchte sich jemand der Stimme enthalten? – Das ist nicht der Fall. Dann ist der Antrag einstimmig angenommen. Damit ist das Parlamentarische Kontrollgremium eingesetzt und die Zahl seiner Mitglieder auf neun festgelegt. Bevor wir jetzt zur Wahl der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums kommen, bitte ich Sie noch für einen weiteren Hinweis um Ihre Aufmerksamkeit: Nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereint, das heißt, wer mindestens 308 Stimmen erhält. Die blauen Stimmkarten wurden im Saal verteilt. Sollten Sie noch keine Stimmkarte haben, besteht jetzt noch die Möglichkeit, eine solche von den Plenarassistenten zu erhalten. Auf der blauen Stimmkarte können Sie neun Namensvorschläge ankreuzen. Ungültig sind wie immer – –

  • [Unruhe]

– Da es bei solchen Wahlgängen erstaunlicherweise immer wieder ungültige Stimmen gibt, sind die scheinbar selbstverständlichen Hinweise zur Gültigkeit von Stimmzetteln oder Stimmkarten nicht gänzlich unbeachtlich.

  • [Zuruf] Dr. Peter Ramsauer (CDU/CSU): Anscheinend Nicht „scheinbar“

Deswegen gebe ich Ihnen den sensationellen Hinweis, dass auch in diesem Fall solche Stimmkarten ungültig sind, die andere Namen oder Zusätze enthalten.

  • [Zuruf] Dr. Guido Westerwelle (FDP): Aha Jetzt habe ich es verstanden

Damit erledigt sich fast der zusätzliche Hinweis, dass derjenige, der sich der Stimme enthalten will, am besten keine Eintragung macht; denn dann hätte er sich der Stimme enthalten, ohne die Stimmkarte ungültig zu machen. Diese Wahl findet, wie auch die beiden folgenden Wahlen, offen statt. Sie können Ihre Stimmkarten also an Ihrem Platz ankreuzen, bevor Sie die blaue Stimmkarte in eine der Wahlurnen werfen. Denken Sie daran, Ihren Wahlausweis abzugeben, da nur er Ihre Teilnahme an der Wahl belegt. Ich bitte nun die Schriftführerinnen und Schriftführer, die vorgesehenen Plätze einzunehmen. Sind alle Wahlurnen besetzt? – Das scheint der Fall zu sein. Dann eröffne ich die Wahl der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums. Ist noch ein Mitglied des Hauses anwesend, das seine Stimmkarte nicht abgegeben hat? – Ich habe den Eindruck, dass alle anwesenden Mitglieder des Deutschen Bundestages von ihrem Wahlrecht haben Gebrauch machen können. Ich schließe damit die Wahl und bitte die Schriftführerinnen und Schriftführer, mit der Auszählung zu beginnen. Das Ergebnis der Wahl geben wir später bekannt. Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 1 b: –Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/ CSU, der SPD, der FDP, der LINKEN und des BÜNDNISSES 90 / DIE GRÜNEN Einsetzung des Gremiums gemäß § 4 a des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes – Drucksache 16 / 175 – –Wahl der Mitglieder des Gremiums gemäß§ 4 a des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes – Drucksachen 16 / 176, 16 / 177, 16 / 178, 16 / 179, 16 / 180 – Wir stimmen sofort über den gemeinsamen Antrag aller Fraktionen auf Drucksache 16 / 175 ab. Wer stimmt für diesen Antrag? – Wer stimmt dagegen? – Enthält sich jemand der Stimme? – Dann ist auch dieser Antrag einstimmig angenommen. Damit ist das Gremium gemäß§ 4 a des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes mit der Bezeichnung „Gremium zu Fragen der Kreditfinanzierung des Bundes“ eingesetzt und die Mitgliederzahl wiederum auf neun festgelegt. Für diesen Wahlgang gelten die gleichen Regelungen, die ich vorhin vorgetragen habe. Auch in diesem Fall ist also nur gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereint, das heißt, wer mindestens 308 Stimmen erhält. Die gelben Stimmkarten sind im Saal verteilt. Sollten Sie noch keine Stimmkarte haben, besteht die Möglichkeit, eine solche Karte von den Plenarassistenten zu erhalten. Auf der gelben Stimmkarte können Sie neun Namensvorschläge ankreuzen. Ich gebe noch einmal den Hinweis, dass Zusätze oder andere Namen die Stimmkarte ungültig machen. Wer sich der Stimme enthalten will, macht bitte keine Eintragung auf der Stimmkarte. Übergeben Sie bitte auch bei dieser Wahl Ihre Stimmausweise den Schriftführerinnen und Schriftführern an den Wahlurnen. Offenkundig sind alle Wahlurnen besetzt. Dann eröffne ich hiermit den zweiten Wahlgang, die Wahl der Mitglieder des Gremiums gemäß § 4 a Bundeswertpapierverwaltungsgesetz. Darf ich fragen, ob es Mitglieder des Hauses gibt, die ihre Stimmkarte noch nicht abgegeben haben? Ich hoffe, es hat sich in der Zwischenzeit herumgesprochen, dass das Präsidium zwar niemanden daran hindern kann, parallel zum Plenum private oder auch Ausschusstreffen durchzuführen, dass wir aber niemandem helfen können, der erst nach Schluss des Wahlgangs mit seiner Stimmkarte kommt. Ich sehe niemanden, der noch eine Stimmkarte in der Hand hält, und schließe damit auch diesen Wahlgang. Auch hier lassen wir die Stimmen auszählen und geben das Ergebnis später bekannt. Nachdem wir inzwischen neue Wahlurnen haben, können wir den nächsten Wahlgang einleiten. Ich rufe den Tagesordnungspunkt 1 c auf: –Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/ CSU, der SPD, der FDP, der LINKEN und des BÜNDNISSES 90 / DIE GRÜNEN Einsetzung des Vertrauensgremiums gemäß§ 10 a Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung – Drucksache 16 / 181 – –Wahl der Mitglieder des Vertrauensgremiums gemäß § 10 a Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung – Drucksachen 16 / 182, 16 / 183, 16 / 184, 16 / 185, 16 / 186 – Wir stimmen zunächst über den gemeinsamen Antrag aller Fraktionen auf Drucksache 16 / 181 ab. Wer stimmt für diesen Antrag? – Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Dann ist unter Berücksichtigung all derjenigen, die sich an der Abstimmung beteiligt haben, auch dieses Gremium einstimmig eingesetzt und die Mitgliederzahl auf neun festgelegt. Das Verfahren ist das gleiche wie bisher. Auch hier ist gewählt, wer mindestens 308 Stimmen auf sich vereint. Ungültig sind Stimmkarten, die andere Namen oder Zusätze enthalten. Werfen Sie bitte die weiße Stimmkarte in eine der Wahlurnen und geben Sie gleichzeitig Ihren weißen Wahlausweis bei den Schriftführern ab. Sind wieder alle Wahlurnen von Schriftführerinnen und Schriftführern besetzt? – Das scheint der Fall zu sein. Dann eröffne ich die dritte Wahl, die zum Vertrauensgremium. Der Wahlgang ist eröffnet. Gibt es noch jemanden im Saal, der seine Stimmkarte nicht abgegeben hat? – Das scheint nicht der Fall. Dann schließe ich auch diesen Wahlgang. Ich nutze aber noch einmal die Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass Sie nicht nur dem Präsidium die Arbeit erleichtern, sondern auch sich selbst manche unnötigen Frustrationen ersparen, wenn Sie eher in zeitlicher Nähe zum Beginn solcher Abstimmungen als kurz nach deren Beendigung mit Ihren Wahlausweisen erscheinen. Ich rufe nun Tagesordnungspunkt 2 auf: Befragung der Bundesregierung Ich bitte darum, dass die Kolleginnen und Kollegen, die wegen anderweitiger Verpflichtungen nicht an der Befragung der Bundesregierung teilnehmen können oder wollen, den Plenarsaal zu verlassen, damit sie mit der notwendigen Konzentration auf die Sache erfolgen kann. Die Bundesregierung hat als Thema der heutigen Kabinettssitzung mitgeteilt: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten. Das Wort für den einleitenden Kurzbericht hat der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz, Alfred Hartenbach.

Herr Präsident! Ich bedanke mich sehr herzlich, dass Sie mir das Wort erteilen, und hoffe, dass meine Stimme durchdringend genug ist, um allgemeines Interesse zu erwecken. Sie gestatten, dass ich – ergänzend zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten – noch etwas zu einem weiteren Thema sage, das heute von unserer Seite im Kabinett vorgetragen und beschlossen wurde, nämlich zur Einführung eines elektronischen Handels-, Genossenschafts- und Unternehmensregisters. Ich beginne mit dem Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten. Dieses Gesetz war überfällig. Zwar sahen bereits bisher die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung die Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen auf aus Straftaten erlangtes Vermögen durch die Geschädigten vor. Der Staat konnte dann das Vermögen aber nicht abschöpfen, wenn sich kein Geschädigter fand. Aber es hat sich herausgestellt, dass es hier noch Regelungslücken gab, die in Folgendem bestanden: Die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen Geschädigter lag nach der Verurteilung des Täters bei drei Monaten. Teilweise wussten die Geschädigten nichts von ihren Ansprüchen. Teilweise genügte dieser Zeitraum nicht – das war oft der Fall –, um einen Anspruch geltend zu machen. Darüber hinaus war es in der großen Zahl der Strafverfahren nur eine theoretische Möglichkeit, dass ein Anspruch bestand, sodass für den Staat eine Verfallserklärung nicht mehr möglich war. Das führte dann zu dem wenig erfreulichen Ergebnis, dass einem Straftäter der aus einer Straftat erlangte Vermögensvorteil wieder gewährt werden musste. Es gab also einerseits eine Gerechtigkeitslücke und andererseits eine Lücke zuungunsten der Geschädigten. Das neue Gesetz gibt mehr Spielraum. Die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf beschlagnahmtes Vermögen wird auf drei Jahre ausgedehnt, sodass die Geschädigten ausreichend Zeit haben, ihre Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen. Des Weiteren kann nun der Staat immer dann, wenn ein Schadenersatzanspruch nicht geltend gemacht wird, ein aus rechtswidrigen Taten erlangtes Vermögen nach Ablauf von drei Jahren zugunsten der Staatskasse bzw. der Landesjustizkassen einziehen. Zum einen glauben wir, dass dies ein weiterer Baustein im Werk zur Stärkung der Rechte von Opfern von Straftaten ist. Die 1982 mit dem ersten Opferentschädigungsgesetz begonnene Stärkung der Opferrechte findet damit eine weitere, vorläufige Ergänzung. Zum anderen glauben wir, dass dies gegenüber der rechtstreuen Bevölkerung durchaus akzeptabel und richtig ist. Wir haben in Umsetzung einer EU-Richtlinie einen Beschluss zur Einführung eines elektronischen Handels-, Genossenschafts- und Unternehmensregisters gefasst. Das heißt, künftig, und zwar ab dem 1. Januar 2007 – so fordert es die EU-Richtlinie –, werden Anmeldungen und Ergänzungen, aber auch Eintragungen in das Handelsregister grundsätzlich nur noch auf elektronischem Wege erfolgen. Das Gleiche gilt für das Genossenschaftsregister. Um nun interessierten Anlegern und Geschäftsleuten, aber auch Privatleuten die Möglichkeit zu geben, eine umfassende Auskunft über alle in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaft zu erhalten, werden wir außerdem ein elektronisches Unternehmensregister einführen, welches zum gleichen Zeitpunkt in Kraft tritt. Man muss also nicht mehr mühsam suchen, wo es eine Firma gibt, wie diese heißt und was sie macht. Man kann vielmehr durch einen einzigen Abruf bei dem elektronischen Unternehmensregister feststellen, dass es eine bestimmte Firma in Deutschland gibt, wo sie registriert ist und welche Gesellschaftsverhältnisse herrschen. Das Handelsregister und das Genossenschaftsregister werden nach wie vor bei den Amtsgerichten geführt. Dabei bleibt es den Ländern überlassen, ob sie das hier konzentrieren, was teilweise heute schon gemacht wird. Das Unternehmensregister wird bei einem beliehenen Unternehmen geführt werden. Die elektronische Führung des Handelsregisters hat mehrere Vorteile: Erstens. Wir sind überzeugt, dass Eintragungen und Ergänzungen sehr zügig durchgeführt werden können. Wir gehen davon aus, dass die Eintragungen ins Handelsregister innerhalb von fünf Tagen – das ist unsere Marge – erfolgen können. Das ist vor allem für Unternehmensgründungen und für Unternehmensänderungen wichtig. Zweitens. Es wird eine erhebliche Kosteneinsparung insbesondere für die kleinen und mittelständischen Unternehmen geben. Bisher müssen alle Eintragungen im Bundesanzeiger und in mindestens einer örtlichen Tageszeitung veröffentlicht werden. Je nach Region kann das um die 200 Euro, aber auch bis zu 600 Euro kosten.

Herr Kollege.

Ein Satz noch. – Dadurch, dass wir das alles elektronisch machen wollen, haben wir uns nicht unbedingt das Wohlwollen der deutschen Zeitungsunternehmer zugezogen. Deswegen kommen wir den Ländern entgegen und gestatten den Ländern, dass sie durch Ausnahmeverordnungen für einzelne Regionen ihres Landes anordnen können, dass bis Ende 2009 die Veröffentlichungen bindend auch noch in einer Tageszeitung in Papierform erfolgen müssen. Danke, dass Sie mir die eine Minute noch gegönnt haben.

So sind wir. Wir bedanken uns für den Bericht. Gibt es Fragen zu dem vorgetragenen Sachverhalt? – Bitte schön, Herr Kollege Montag.

Vielen Dank, Herr Präsident. – Herr Staatssekretär, ich habe eine Frage an Sie zu dem Gesetzentwurf zur Vermögensabschöpfung in Strafsachen. Sie haben in Ihren einführenden Worten wörtlich von den „theoretischen“ Fällen gesprochen, in denen Straftätern nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung ihre aus ihren Straftaten erzielten Gewinne nicht weggenommen werden könnten. Das wollten Sie jetzt ändern. Nachdem das geltende Recht selbstverständlich schon jetzt die Möglichkeit der Abschöpfung von Verbrechensgewinnen vorsieht und Sie von „theoretischen“ Fällen gesprochen haben, bitte ich Sie, dass Sie noch einmal darüber aufklären, welche konkreten Fälle Sie meinen, die jetzt noch durch das Raster fallen und daher eine Gesetzesänderung erfordern.

Herr Kollege Montag, § 73 Abs. 1 Satz 2 Strafgesetzbuch sieht vor, dass ein Verfall und eine Einziehung nicht möglich sind, wenn es Schadenersatzansprüche Dritter gibt. Diese Schadenersatzansprüche Dritter gibt es in nahezu allen Fällen, in allen Betrugsfällen, in allen Raubfällen und in allen Fällen von Vermögensdelikten. Es gibt sie nicht – deswegen ist das Gesetz damals eingeführt worden – bei den Gewinnen aus Straftaten, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Da gibt es eigentlich keinen Geschädigten und da war es sehr einfach. Heute ist es so, dass immer dann, wenn ein solcher Schadenersatzanspruch besteht, der Staat das zu Unrecht erworbene Vermögen, also den Gewinn aus der Straftat, nicht für verfallen erklären kann. Das steht in der Vorschrift, die ich eben genannt habe. Es gibt aber Fälle, in denen ein Geschädigter aufgrund der kurzen Frist seinen Anspruch nicht geltend gemacht hat. Noch eklatanter sind die Fälle – dafür gibt es im Moment ein ganz aktuelles Beispiel –, in denen der Schaden für die Opfer – ich darf das einmal so sagen – relativ gering, der Gewinn für den Täter aber sehr groß ist. Da kann es sein, dass überhaupt keine Ansprüche geltend gemacht werden, obwohl diese vorhanden sind. Ganz aktuell sind die Fälle mit dem vergammelten Fleisch. Dabei spiegeln die Täter den Menschen durch Umetikettierungen vor, dass das Fleisch, das verdorben ist und eigentlich nicht mehr verkauft werden dürfte, genießbar ist. Durch den Verkauf dieses Fleisches werden sehr hohe Gewinne erzielt. Der einzelne Geschädigte hat aber gar kein Interesse daran, ein Verfahren auf Rückzahlung des Kaufpreises, der sich häufig nur auf 1, 50 Euro beläuft, anzustrengen. Das heißt, nach der bisherigen Gesetzeslage müsste der beschlagnahmte Gewinn aus der Straftat dem Täter zurückgegeben werden. Ein weiteres Beispiel sind die betrügerischen Machenschaften mit den 0190 er-Nummern. Dabei wird ein Anruf in eine Warteschleife gelegt. Damit verdient der Täter sehr gut, während sich der Einzelne zwar über die Kosten ärgert, aber keine Schadenersatzansprüche geltend macht. Nach einer Sicherstellung muss das Geld eventuell an den Täter zurückgegeben werden. Außerdem gibt es Fälle, wo die Geschädigten gar nicht wussten, dass durch Straftaten – also unrechtmä-ßig– erworbenes Vermögen gesichert worden war – sie wussten noch nicht einmal, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig war. Drei Monate nach Verurteilung des Täters musste dieses Vermögen herausgegeben werden. Die Dreijahresfrist ermöglicht es – gesetzlich vorgeschrieben ist die Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger, dass Vermögen beschlagnahmt worden ist –, die Geschädigten über die Medien darauf hinzuweisen, dass sie einen Anspruch geltend machen können. Die Auszahlung kann natürlich erst erfolgen – es gibt bekanntermaßen einen Arrest –, wenn der Geschädigte sich einen zivilrechtlichen Titel beschafft hat. Wenn diese drei Jahre abgelaufen sind – diesen Fall habe ich eben geschildert –, kann der Staat unrechtmäßig erworbenes Vermögen überall dort, wo keine oder nur geringe Ansprüche geltend gemacht worden sind, aber noch ein Teil dieses Vermögens vorhanden ist, im Wege des Auffangrechtserwerbs zugunsten der Staatskasse vereinnahmen.

Eine Zusatzfrage, Herr Kollege Ramelow.

Herr Staatssekretär, Sie sprachen eben das elektronische Handelsregister an und verwiesen darauf, dass den Ländern durch Ermächtigung gestattet werden soll, noch bis 2009 die Veröffentlichung der Eintragungen in einer Tageszeitung zuzulassen. Wenn die Bundesregierung überzeugt ist, dass das elektronische Handelsregister der richtige Weg ist – ich glaube, es ist der richtige Weg; vergleichbar ist es bei Insolvenzanzeigen und ähnlichen Dingen; auch dort muss man endlich den Weg des Fortschritts gehen, wie er in der Wirtschaftswelt üblich ist –, wieso gestattet man den Ländern dann, eine solche Regelung für die mittelständischen Betriebe zu erlassen? Wie erklärt man den Wettbewerbsnachteil der Firmen, die ihren Sitz in einem solchen Gebiet haben, gegenüber den Firmen mit Sitz in Gebieten, wo der von Ihnen gerade erläuterte Weg per Bundesgesetz möglich gemacht worden ist?

Herr Kollege Ramelow, wir sind natürlich überzeugt, dass es der bessere Weg ist, wenn alle Anmeldungen und auch die Veröffentlichungen über das elektronische Handelsregister vorgenommen werden; denn das geht schneller und ist kostengünstiger. Nun wissen wir aber, dass es in dieser Republik noch Unternehmungen gibt – die Gegenvorschläge, die teilweise in den Ländern gemacht worden sind, haben darin ihre Ursache –, die an die elektronischen Netze immer noch nicht angeschlossen sind, sodass wir nicht sicherstellen können, dass alle gleichermaßen informiert sind. Dies ist der Grund dafür, dass man den Bundesländern, in denen dies anscheinend noch nicht der Fall ist, die Gelegenheit einräumt, für das gesamte Land oder aber für einzelne Gebiete anzuordnen, dass für eine Übergangsfrist von längstens drei Jahren noch zusätzlich eine Veröffentlichung in einer Tageszeitung – wohlgemerkt: nicht mehr im Bundesanzeiger; die Veröffentlichung dort fällt weg – zu erfolgen hat. Zu Ihrer zweiten Frage. Dabei muss man abwägen. Ich habe gesagt: In manchen Regionen kostet die Veröffentlichung etwa 200 Euro. Das wird sich vermindern. Wenn die Kosten für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger wegfallen, sind es vielleicht noch 100 Euro. Ich komme aus einem ländlichen Gebiet und weiß, dass dort eine Handelsregisterveröffentlichung in der Tageszeitung etwa 100 Euro kostet. Jetzt zurück zu Ihrer Frage zum Wettbewerbsnachteil. Man muss eben abwägen, ob die Information für alle ausreichend ist. Wenn das nicht der Fall ist, dann muss man, denke ich, in Kauf nehmen, dass in einzelnen Regionen ein – finanziell sicherlich überschaubarer – Wettbewerbsnachteil – ich möchte das in Anführungsstriche setzen – besteht. Für eine bestimmte Übergangszeit ist der Informationsvorteil wichtiger als 100 oder 150 Euro Nachteil, die der Einzelne womöglich hat.