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59. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages( - )
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Petra Pau (DIE LINKE)
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Dr. Barbara Höll (DIE LINKE)
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Dr. Barbara Hendricks (SPD)
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Wir gehen von einer Steuermindereinnahme aufgrund dieses Gesetzentwurfes in der Größenordnung von 500 Millionen Euro aus. Den Ländern allerdings, denen das Aufkommen aus der Erbschaftsteuer zusteht, liegt daran, dieses in einem weiteren bzw. im laufenden Gesetzgebungsverfahren auszugleichen. Wir erwarten vom Bundesverfassungsgericht Hinweise auf die Bewertung von Immobilienvermögen. In diesem Zusammenhang gehen die Länder davon aus, dass es insgesamt zahlenmäßig nicht zu einer Entlastung bei der Erbschaftsteuer kommen wird.
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Petra Pau (DIE LINKE)
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Dr. Barbara Höll (DIE LINKE)
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Frau Staatssekretärin, wir reden ja jetzt über den Bereich der Unternehmensübertragungen. Das ist ein Bereich, in dem bereits jetzt vom Bundesverfassungsgericht kritisiert wird, dass sehr große Privilegien eingeräumt würden. Ein sehr großer Kritikpunkt vonseiten der Steuerrechtler ist, dass der vorhandene Spielraum hinsichtlich der Besteuerung beim Unternehmensübergang derzeit nicht ausgenutzt wird. Sie beschreiten nun nicht den Weg, diese Spielräume auszunutzen, sondern Sie wollen – im Gegenteil – diese Besteuerung letztendlich noch eingrenzen und die Privilegien ausbauen–und das in einer Zeit leerer öffentlicher Kassen, wie immer wieder betont wird.
- [Zuruf] Dr. Uwe Küster (SPD): Ist das eine Frage?
– Ja.–Herr Küster, meine Frage ist: Was ist der Anlass für die Entscheidung, Privilegien für diejenigen auszubauen, die durch die Übertragung von Unternehmen in Folge einer Erbschaft leistungslose Einkommen erhalten?
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Dr. Barbara Hendricks (SPD)
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Frau Kollegin Höll, zunächst möchte ich sagen: Das Bundesverfassungsgericht hat sich bisher zu dieser Frage noch nicht geäußert. Es war vielmehr der Bundesfinanzhof, der zwei Vorlagebeschlüsse dem Bundesverfassungsgericht zugeleitet hat. In diesen Beschlüssen geht es zum einen um die Bewertung von Immobilienbesitz – unabhängig davon, ob die Immobilien zu einem betrieblichen oder privaten Vermögen gehören – und zum anderen um die im geltenden Recht vorhandenen Begünstigungen des Betriebsvermögens. Dazu wird das Bundesverfassungsgericht ein Urteil fällen, dessen Richtung wir natürlich noch nicht kennen. Die Ziele, die wir mit unserem Gesetzentwurf verfolgen, sind folgende: Die Unternehmen sollen, wenn die Generationenfolge gewährleistet ist, von der Erbschaftund Schenkungsteuer entlastet werden. Auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallende Steuern sollen nach zehn Jahren gänzlich erlassen werden. Die Begünstigung ist selbstverständlich auch an den Erhalt von Arbeitsplätzen gekoppelt. Ich hatte Ihnen das vorhin schon dargestellt. Natürlich muss eine Begünstigung des Betriebsvermögens gegenüber dem Privatvermögen gut begründet sein, damit sie nicht zu einer Gleichheitswidrigkeit führt. Eine Begünstigung kann es daher nur geben, wenn die Unternehmen fortgeführt werden und Arbeitsplätze erhalten bleiben. Erst dann ist eine solche Begünstigung verfassungsfest. Darum haben wir eine entsprechende Klausel in den Gesetzentwurf aufgenommen. Darüber hinaus wollen wir – anders als im jetzt geltenden Recht – das produktive vom unproduktiven Vermögen abgrenzen. Das ist einer der Gegenstände des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofs an das Bundesverfassungsgericht. Im geltenden Recht ist es noch verhältnismäßig einfach möglich, Privatvermögen in begünstigtes betriebliches Vermögen umzuwandeln, indem man beispielsweise privaten Wohnungsbesitz in eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft einbringt und daraus Betriebsvermögen macht. Dies wird es zukünftig nicht mehr geben.
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Petra Pau (DIE LINKE)
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Christine Scheel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
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Frau Staatssekretärin, ich halte Ihre Aussage, dass Steuerpflichtige doch jetzt, also noch im Jahr 2006, handeln sollten, wenn sie denn nicht auf die Gesetzgebung des nächsten Jahres vertrauen wollen, für sehr provokativ. Denn die Intention dieses Gesetzentwurfs ist ja wohl die, dass man Betriebsübergaben erleichtern und nicht erschweren will. In dem Zusammenhang interessiert mich, inwieweit Sie der Befürchtung entgegentreten, dass es gerade bei der Übergabe von Unternehmen im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen im Vergleich zur heutigen Gesetzgebung zu Verschlechterungen durch die von Ihnen vorgesehenen Änderungen kommt. Ich möchte ferner wissen, ob Sie nicht auch die Befürchtung haben, dass möglicherweise bezüglich des Vertrauensschutzes große Unsicherheit entstehen kann, wenn es nach zwei oder drei Jahren zu einer Neufassung des Bewertungsgesetzes kommt und ältere Fälle eventuell völlig neu abgewickelt werden müssen.
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Dr. Barbara Hendricks (SPD)
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Frau Kollegin, zunächst einmal will ich sagen, dass selbstverständlich keine Fälle neu abgewickelt werden müssten, wenn ein Gesetz in zwei Jahren in Kraft treten würde. Neues Recht kann erst zur Anwendung kommen, wenn es in Kraft getreten ist. Rückabwicklungen wegen einer Gesetzgebung zu einem späteren Zeitpunkt kann es – das wissen auch Sie, Frau Kollegin – also nicht geben. Allerdings ist nicht damit zu rechnen, dass es einen entsprechenden Gesetzentwurf zu einem späteren Zeitpunkt gibt. Denn wenn, wie wir erwarten, das Bundesverfassungsgericht Anfang des nächsten Jahres die Begründung des Urteils darlegen wird, das wir in Bälde erwarten, dann werden wir neue Bewertungsregeln, sofern das Bundesverfassungsgericht das von uns erwartet, in dieses Gesetzgebungsverfahren einbringen. Sie hatten aber auch noch eine Unterfrage gestellt, nämlich die, wie vermieden wird, dass kleinere Unternehmen benachteiligt werden. Wir sehen eine Freigrenze von 100000 Euro vor, sodass der Übergang von kleineren Unternehmen, zum Beispiel von solchen im Kleinhandel, von Handwerkerbetrieben oder auch Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, nicht mit Steuer belastet wird. Gleichzeitig wird damit vermieden, dass Wertermittlungen und aufwendige Überwachungen stattfinden müssen. Ich muss Ihnen im Übrigen sagen: Natürlich soll die Unternehmensnachfolge erleichtert werden; das ist die Zielrichtung dieses Gesetzentwurfs. Aber durch die Abgrenzung von produktivem und unproduktivem Vermögen kann es im Vergleich zum jetzigen Recht im Einzelfall zu Schlechterstellungen kommen. Da es uns aber um die Fortführung von Unternehmen geht, muss das im Zweifelsfall in Kauf genommen werden, auch wenn unproduktives Vermögen bisher in größerem Umfang als begünstigt galt. Wenn man also ein solches Unternehmen besitzt und die Abgrenzung von produktivem und unproduktivem Vermögen kennt, könnte man möglicherweise sagen: Für mich ist es günstiger, den Schenkungsfall schon jetzt einzuleiten. Insofern weise ich Ihre Formulierung, das sei provokativ, zurück. Denn die Abgrenzung von produktivem und unproduktivem Vermögen kann in Einzelfällen zu Schlechterstellungen im Vergleich zum jetzigen Recht führen. Es ist aber gerade die Intention des Gesetzgebers, das produktive Betriebsvermögen – dies ist auch unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes deshalb so geregelt worden, weil es für Arbeitsplätze sorgt; das unproduktive sorgt eben nicht in vergleichbarer Weise für Arbeitsplätze – im Übergang, im Erbschaftsfall und im Schenkungsfall, zu begünstigen.
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Petra Pau (DIE LINKE)
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Ich habe, beginnend mit dem Kollegen Thiele, je eine Nachfrage zugelassen, möchte das auch weiter tun, habe aber inzwischen eine längere Liste von Abgeordneten, die eine Frage stellen wollen, und bitte daher sowohl um eine kurze Formulierung der Fragen als auch, soweit es möglich ist, Frau Staatssekretärin, um eine kurze Antwort, sodass alle diejenigen, die zu diesem Thema noch eine Frage stellen wollen, auch aufgerufen werden können. Kollegin Scheel.