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Offene Plenarprotokolle

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59. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages( - )

Guten Tag, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Sitzung ist eröffnet. Ich rufe Tagesordnungspunkt 1 auf: Beratung des Antrags der Abgeordneten Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt und weiterer Abgeordneter Ergänzung des Untersuchungsauftrages des 1. Untersuchungsausschusses – Drucksache 16 / 3028 – Überweisungsvorschlag: Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung Eine Aussprache ist heute nicht vorgesehen. Wir kommen daher gleich zur Überweisung. Interfraktionell wird Überweisung des Antrags auf Drucksache 16 / 3028 an den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung vorgeschlagen. Sind Sie damit einverstanden? – Das ist der Fall. Dann ist die Überweisung so beschlossen. Ich rufe Tagesordnungspunkt 2 auf: Befragung der Bundesregierung Die Bundesregierung hat als Thema der heutigen Kabinettssitzung mitgeteilt: Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge. Das Wort für den einleitenden fünfminütigen Bericht hat die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium der Finanzen, Frau Dr. Barbara Hendricks.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge auf den Weg gebracht. Damit werden die in der Koalitionsvereinbarung vom 11. November 2005 vorgesehenen Erleichterungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer umgesetzt. Wir wollen den Unternehmen im Interesse der Erhaltung von Arbeitsplätzen entgegenkommen. Bei Betriebsübergängen soll die auf begünstigtes Produktivvermögen entfallende Steuer über einen Zeitraum von zehn Jahren zinslos gestundet werden. Diese Steuer erlischt in zehn Jahresraten unter der Voraussetzung einer Betriebsfortführung. Nach zehn Jahren ist die Steuer also gänzlich entfallen. Liquide Mittel und damit Wirtschaftskraft bleiben den Unternehmen und Unternehmern zum Wohle der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Betriebe sollen nicht deshalb geschlossen oder verkleinert werden bzw. Unternehmensbeteiligungen nicht verkauft werden, weil im Zuge der Übergabe an die nächste Generation Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu zahlen ist. Damit erreichen wir mehr Sicherheit für die vielen Arbeitsplätze gerade in mittelständischen Unternehmen. Begünstigt ist auch Unternehmensvermögen in anderen EU-Staaten und Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Damit stellen wir die Europatauglichkeit der neuen Begünstigung her. Der vorgesehene Steuernachlass ist jedoch an Bedingungen geknüpft. Stundung und Steuererlass werden nicht für so genanntes unproduktives Vermögen gewährt. Dies soll verhindern, dass, nur um die Erbschaftund Schenkungsteuer zu sparen, Vermögensgegenstände des Privatvermögens in Betriebsvermögen umgewandelt werden. Im Kern geht es darum, dass die Arbeitsplätze weitgehend erhalten bleiben. Sonst verlöre die Begünstigung ihren politischen Sinn und würde zudem vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben. Eine direkte Arbeitsplatzklausel wird es allerdings nicht geben. Vorbild für eine so genannte Fortführungsklausel ist eine Formulierung aus dem Umwandlungssteuerrecht. Damit haben die Unternehmensnachfolger mehr Spielraum für betriebswirtschaftlich notwendige Entscheidungen. Es ist sichergestellt, dass die zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden kann. Die geänderten Vorschriften sollen für Besteuerungszeitpunkte nach Verkündung des Gesetzes gelten. Auf Antrag des Steuerpflichtigen sind die neuen Vorschriften über die Stundung und das Erlöschen der Steuer auf begünstigtes Vermögen bereits ab dem 1. Januar 2007 anwendbar. Damit kann der in der Koalitionsvereinbarung vorgesehene Fahrplan für das In-Kraft-Treten eingehalten werden. Herzlichen Dank.

Danke, Frau Staatssekretärin. – Das Wort für die erste Frage hat der Kollege Carl-Ludwig Thiele von der FDP-Fraktion.

Sehr geehrte Frau Staatssekretärin, Sie hatten darauf hingewiesen, dass eine zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes noch ausstehe. Ist es denn zutreffend, dass die Stellungnahme der Bundesregierung für das Bundesverfassungsgericht dahin gehend lautet, dass der Vorlagebeschluss unzulässig und auch unbegründet sei?

Es ist richtig, dass die Bundesregierung dies getan hat. Das ist aber auch selbstverständlich; denn der Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofes richtet sich auf geltendes Recht, auf das jetzt bestehende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Es gibt natürlich keinerlei Veranlassung, für welche Bundesregierung auch immer, an den bestehenden Gesetzen zu zweifeln. Deswegen verteidigt die Bundesregierung, wenn sie vom Bundesverfassungsgericht zur Stellungnahme aufgefordert wird, immer die bestehenden Gesetze.

Ich habe eine Zusatzfrage. In dem Sprechzettel für den Regierungssprecher heißt es auch: "Auf Antrag des Steuerpflichtigen sind die neuen Vorschriften über die Stundung und das Erlöschen der Steuer auf begünstigtes Vermögen bereits ab dem 1. Januar 2007 anwendbar." So wie es derzeit vorgesehen ist, soll die erste Lesung des Gesetzes wahrscheinlich erst Anfang nächsten Jahres erfolgen, sodass sich das Gesetzgebungsverfahren in das nächste Jahr hineinzieht, obwohl es nach Inkraftsetzung ab dem 1. Januar 2007 gelten soll. Damit gäbe es zwei unterschiedliche Rechte im Jahr 2007, nämlich das derzeit geltende und das im Laufe des Jahres 2007 möglicherweise in Kraft tretende Gesetz. Wie soll das Wahlrecht sein: Soll es auch Schenkungen umfassen oder wie ist das von Ihnen gedacht?

Ich hatte Ihnen gerade vorgetragen, dass das neue Recht auf Antrag für alle Erbfälle ab dem 1. Januar 2007 zur Anwendung kommen kann. In der Tat hat es aber für Erbfälle mehr Bedeutung; denn Schenkungsfälle kann man selber gestalten, sodass es da auf einen bestimmten Zeitpunkt nicht so sehr ankommt. Wenn man also dem neuen Recht nicht vertraut und den Schenkungsvorgang lieber nach altem Recht herbeiführen will, kann man Schenkungen auch noch in diesem Jahr vornehmen. Aber auch in den Fällen, in denen eine eigene Gestaltung selbstverständlich nicht möglich ist, nämlich im Todesfall des Erblassers, sollen die Steuerpflichtigen ab dem 1. Januar 2007 ein Wahlrecht haben.

Das Wort zu einer weiteren Frage hat der Kollege Dr. Meister für die Unionsfraktion.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Frau Staatssekretärin, ich habe eine Frage zu der europarechtlichen Komponente in Bezug auf den Kabinettsbeschluss. Es gab im Vorfeld der Kabinettsentscheidung die Diskussion, inwieweit dieser Ansatz bezogen auf die Frage, welches Betriebsvermögen in dem Gesetzentwurf mit erfasst wird, europarechtlich abgesichert ist. Darf ich nachfragen, wie das Kabinett bezüglich der Frage der Einbeziehung von Vermögen in den begünstigten Kreis, bezogen auf die geografische Abgrenzung zwischen Inlandsvermögen und EU-Binnenmarkt, entschieden hat?

Das Kabinett hat entschieden, dem Gesetzgeber vorzuschlagen, dass Vermögen, welches innerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums gehalten wird, zukünftig denselben Bedingungen unterliegen wird.