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31. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages( - )
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Dr. Barbara Hendricks (SPD)
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Frau Kollegin, die Mandatare, die für die Bundesrepublik Deutschland in der Weise tätig werden, dass sie das Risiko eines Projektes bewerten, kennen natürlich die Regeln, die mit der Bürgschaftsvergabe durch die Bundesrepublik Deutschland verbunden sind. Selbstverständlich prüfen sie unter diesem Gesichtspunkt nicht nur dieses, sondern ein jedes Projekt. Ich hatte eben bereits gesagt, dass man es möglicherweise als spitzfindig betrachten kann, wenn man zwischen der Pipeline auf dem Festland und der Pipeline unter Wasser unterscheidet. Aber das Projekt, um das es hier geht, bezieht sich ausschließlich auf den Bau der Pipeline auf dem Festland. Bundeskanzler a. D. Schröder ist Aufsichtsratsvorsitzender der Gesellschaft geworden, die sich ausschließlich um den Bau der Pipeline unter Wasser kümmert. Es gibt also zwei unterschiedliche Gesellschaften. Hinsichtlich des Aktienrechts ist das natürlich ein großer Unterschied. Faktisch ist es aber so, dass die eine Pipeline ohne die andere keinen Sinn machen würde, weil man das Gas, das zur Ostsee geleitet wird, nicht in die Luft pusten will.
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Katrin Göring-Eckardt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
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Damit sind wir am Ende der Beantwortung der dringlichen Frage. Wir kommen jetzt zu den Fragen der Fragestunde auf Drucksache 16 / 1098, die ich in der üblichen Reihenfolge aufrufe. Die Frage 1 des Kollegen Jürgen Trittin und die Frage 2 der Kollegin Veronika Bellmann aus dem Geschäftsbereich der Bundeskanzlerin und des Bundeskanzleramts werden schriftlich beantwortet. Für die Beantwortung der Fragen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen steht weiterhin die Parlamentarische Staatssekretärin Frau Hendricks zur Verfügung. Ich rufe die Frage 3 der Kollegin Dr. Barbara Höllauf: Wie bewertet die Bundesregierung die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Januar 2 006 ( 2 Bv R 2 194 / 99), dass sich aus dem in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes zum Ausdruck kommenden Maßstab keine allgemein verbindliche Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung – Halbteilungsgrundsatz – zwischen Eigentümer und Staat herleiten lässt, und welche Rückschlüsse zieht sie in diesem Zusammenhang für die Verfassungsmäßigkeit der Vermögensteuer?
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Dr. Barbara Hendricks (SPD)
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Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Bundesverfassungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass die Verfassung keine starre Obergrenze für die Ertragsteuerbelastung enthält. Die Bundesregierung ist also von diesem Urteil nicht negativ überrascht worden, sondern sieht sich in ihrer Auffassung bestätigt. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2 006 ergeben sich allerdings nach Auffassung der Bundesregierung keine Rückschlüsse für die Vermögensteuer. In der Vermögensteuerentscheidung, in der der so genannte Halbteilungsgrundsatz formuliert wurde, wurde die Vermögensteuer nicht wegen eines Verstoßes gegen diesen Grundsatz, sondern wegen des einheitlichen Steuertarifs bei divergierenden Bemessungsgrundlagen für verfassungswidrig erklärt. Insbesondere die Unterschiedlichkeit der Bewertung von Kapitalvermögen und Immobilienvermögen führte zu diesem Urteil. Ich darf Sie daran erinnern, dass der so genannte Halbteilungsgrundsatz auch nicht zu den Gründen des damaligen Urteils gezählt hat, sondern dass er ein Obiter Dictum war, also etwas, das das Bundesverfassungsgericht dem geneigten Leser auch noch zur Kenntnis gegeben hat.
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Katrin Göring-Eckardt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
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Dr. Barbara Höll (DIE LINKE)
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Frau Staatssekretärin, ich danke Ihnen für die Antwort. – Ihnen ist wie mir bekannt, dass die öffentliche Diskussion zum damaligen Zeitpunkt und auch noch danach sehr wohl insoweit vom Halbteilungsgrundsatz dominiert wurde, als gesagt wurde, selbst bei einer Gleichbehandlung von Immobilien und anderen Formen von Vermögen sei es nicht möglich, eine verfassungskonforme Neuformulierung des Vermögensteuergesetzes vorzunehmen. Da wir nun meiner Interpretation nach eine positive Bestätigung dafür haben, dass sich der Halbteilungsgrundsatz in der Form, in der er formuliert war – er erhielt damals nicht die einhellige Unterstützung des zuständigen Senats des Bundesverfassungsgerichts –, nicht aus der Verfassung ableiten lässt, würde sich jetzt nicht auch vom gesellschaftlichen Umfeld her die Möglichkeit eröffnen, die Vermögensbesteuerung neu in Angriff zu nehmen, indem die verschiedenen Vermögensarten gleich besteuert werden würden? Es könnte sich eine neue Einnahmequelle erschließen, wenn man die Vermögensteuer wieder erhebt.
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Dr. Barbara Hendricks (SPD)
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Frau Kollegin Höll, eine verfassungskonforme Ausgestaltung wäre zum jetzigen Zeitpunkt noch schwierig, insbesondere deswegen, weil wir noch auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Erbschaftsteuerrecht warten. Würde dieses aber da sein, dann wären sicherlich die verfassungsrechtlichen Grundlagen dafür gegeben, die Vermögensbesteuerung wieder einzuführen. Allerdings ist die Bundesregierung nicht der Auffassung, dass dies verteilungspolitisch erforderlich wäre. Dem Umstand, dass starke Schultern mehr tragen können als schwache, wird im Steuerrecht bereits durch den progressiven Einkommensteuertarif Rechnung getragen. Darüber hinaus plant die Bundesregierung, Spitzenverdiener auch im Interesse von mehr Steuergerechtigkeit zusätzlich mit einem dreiprozentigen Zuschlag auf den Einkommensteuerhöchstsatz zu belasten. Eine Vermögensteuer läuft dem Ziel der Bundesregierung, Steuerbürokratie abzubauen, zuwider. Insbesondere die Befolgungskosten einer Vermögensteuer für Bürger und Unternehmen sind beachtlich. Die Erhebungskosten übersteigen, gemessen am generierten Aufkommen, definitiv die der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer. Einfach ausgedrückt: Es lohnt sich nicht so recht. Im Übrigen ist die Bundesregierung hinsichtlich einer Wiedererhebung der Vermögensteuer auch politisch nicht in erster Linie gefordert. Da der Ertrag einer Vermögensteuer gemäß Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 unseres Grundgesetzes den Ländern zusteht, sollten, wenn denn gewünscht, entsprechende Initiativen vom Bundesrat ausgehen.
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Katrin Göring-Eckardt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
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Wenn Sie keine weitere Nachfrage haben, kommen wir zur Frage 4 der Abgeordneten Dr. Barbara Höll: Nimmt die Bundesregierung die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, in der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit und der Auferlegung von Steuerlasten ausschließlich durch die allgemeinen Prinzipien der Verhältnismäßigkeit begrenzt zu sein, zum Anlass, die Möglichkeit der Erhebung einer Vermögensteuer erneut zu prüfen, und, wenn nein, warum nicht?
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Dr. Barbara Hendricks (SPD)
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Frau Kollegin Höll, die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, die Wiedererhebung der Vermögensteuer zu prüfen. Die Einführung einer Vermögensteuer ist in erster Linie eine steuerpolitische Entscheidung. Sie gehört nicht zu den Zielsetzungen der Regierungskoalition. Sie wäre im Übrigen politisch derzeit nicht durchsetzbar, weil die aufkommensberechtigten Länder die Wiedererhebung der Vermögensteuer mit großer Mehrheit ablehnen.
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Katrin Göring-Eckardt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
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Dr. Barbara Höll (DIE LINKE)
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Frau Staatssekretärin, sollte man vor dem Hintergrund der gerade in der vergangenen Sitzungswoche wiederum öffentlich dokumentierten gewissen Handlungsunfähigkeit des Gemeinwesens auf allen Ebenen aufgrund des immer mehr abbröckelnden Steueraufkommens nicht die politische Kraft darauf konzentrieren, die Vermögensbesteuerung – die Vermögensteuer ist zwar eine Ländersteuer, muss aber vom Bundestag verabschiedet werden – zu reformieren, weil sich hieraus für den Staat – das hängt natürlich vom politischen Willen und der Ausgestaltung der Vermögensbesteuerung ab – eine erhebliche Einkommensquelle erschließen könnte? Auch wenn man nur einen Steuersatz von 1 oder 2 Prozent festlegen würde – das Geldvermögen in der Bundesrepublik Deutschland überschreitet Milliardenwerte –, könnte man wesentlich mehr Einnahmen erzielen als durch einen kleinen Zuschlag auf die Einkommensteuer. Die dadurch erzielten Einnahmen würden nur sehr gering ausfallen. Sie würden Ihren Berechnungen nach, wenn ich mich richtig entsinne, unter 2 Milliarden Euro liegen, während man bei einer Besteuerung des Vermögens mit 1 Prozent immerhin Einnahmen von etwa 15 Milliarden Euro erreichen könnte.