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Offene Plenarprotokolle

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31. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages( - )

Ich rufe nun die Frage 2 8 des Kollegen Volker Beck (Köln) auf: Wie sieht die Rechtspraxis in Afghanistan – Bereiche Frauenrechte, Religionsfreiheit und Homosexualität – aus und welche Konsequenzen hat dies für die Abschiebung afghanischer Flüchtlinge in der Bundesrepublik?

Herr Kollege Beck, die Lage der Frauen in Afghanistan verbessert sich trotz formeller Aufhebung der gegen sie gerichteten Verbote aus der Talibanzeit nur langsam, wie ich zugeben muss. Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen sind durch konservative gesellschaftliche Strukturen vor allem im ländlichen Bereich weiterhin wesentlich eingeschränkt. Zur Religionsfreiheit ist zu sagen, dass Art. 2 Abs. 1 der neuen afghanischen Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion Afghanistans ist. Art. 2 Abs. 2 dieser Verfassung räumt Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften das Recht ein – darauf sind wir vorhin schon eingegangen –, ihren Glauben im Rahmen der Gesetze auszuüben und ihre religiösen Bräuche zu pflegen. Dieses Recht steht unter einem Gesetzesvorbehalt. Ich füge hinzu: Dieser Vorbehalt ist nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes bislang nicht konkretisiert worden. Der Bundesregierung ist kein Fall bekannt, in dem die Religionsfreiheit in Afghanistan durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil eingeschränkt worden wäre. Homosexualität ist in Afghanistan ein Tabuthema. Es ist davon auszugehen, dass ein offenes Bekenntnis zur Homosexualität zur gesellschaftlichen Diskriminierung führen würde. Eine Entscheidung über Konsequenzen für Rückführungen ausreisepflichtiger Personen mit afghanischer Staatsangehörigkeit – diese Personen sind übrigens keine Flüchtlinge im rechtlichen Sinne – liegt nach der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung bei den Innenbehörden der Länder.

Ihre Zusatzfragen, bitte.

Liegen dem Auswärtigen Amt Informationen darüber vor, dass es beim Thema Homosexualität zu keiner Anwendung der Scharia kommt? Ist es seit dem In-Kraft-Treten der Verfassung zu keinen strafrechtlichen Urteilen gegen Homosexuelle gekommen? Welche strafrechtlichen Urteile oder welche anderweitigen Verfolgungsmaßnahmen sind Ihnen bekannt?

Wie ich vorhin ausgeführt habe, wird dieses Thema in der afghanischen Gesellschaft tabuisiert. Insofern tritt man damit nicht an die Öffentlichkeit. Der Bundesregierung ist bis jetzt tatsächlich kein Fall bekannt, dass Homosexualität verfolgt worden ist.

Menschenrechtsorganisationen berichten darüber leider nach wie vor anderes. Ich meine, dass wir bei der Beantwortung der Frage „Welche Bedeutung hat das für das Flüchtlingsrecht?“ auf die tatsächliche Situation und nicht auf eine formalrechtlich Situation abstellen müssen. Schätzen Sie es tatsächlich so ein, dass man in der aktuellen Situation, wo in Afghanistan die staatliche Ordnung nicht alle Gebiete kontrolliert, Homosexuelle oder Menschen, die die Religion gewechselt haben, nach Afghanistan zurückführen darf, weil man sicher davon ausgehen kann, dass bei ihnen weder für Leib und Leben noch für Freiheit irgendeine Gefahr besteht?

In Ihrem ersten Teil haben Sie ausgeführt, dass Ihnen Kenntnisse vorliegen. Deshalb würde ich einfach darum bitten, dass wir diese bekommen, um dem nachgehen zu können. Veränderungen in der Praxis haben letztlich natürlich auch Rückwirkungen in Bezug auf solche Rückführungen.

Eine Zusatzfrage des Kollegen Winkler.

Herr Staatsminister, Sie haben gerade gesagt, man könne davon ausgehen, dass ein öffentliches Bekenntnis zur Homosexualität in Afghanistan zur gesellschaftlichen Diskriminierung führen könne. Nun ist es ja nicht so, dass das in weiten Teilen der Bundesrepublik nicht auch der Fall sein könnte. Teilen Sie aber die Auffassung, dass gesellschaftliche Diskriminierung von Homosexuellen in Afghanistan andere Konsequenzen mit sich bringen könnte als in Deutschland und dass das auch Implikationen für das Fluchtverhalten und das Asylrecht hat?

Herr Kollege Winkler, ich habe nicht die gesellschaftlichen Verhältnisse verglichen, sondern nur auf die Frage geantwortet, mit welchen Konsequenzen zu rechnen ist. Ich sage noch einmal, auch im Hinblick auf die gestellte Frage: Der Bundesregierung ist bis heute kein solcher Fall bekannt. Wenn das, was Sie ausgeführt haben, dort ganz anders betrachtet würde als bei uns und Konsequenzen für die Betroffenen hätte, dann müsste das bei der Beurteilung bestimmter Rückführungsfälle natürlich seinen Niederschlag finden.