BundesTagger

Offene Plenarprotokolle

Dieses Plenarprotokoll ist ungeprüft und kann Formatierungsfehler etc. enthalten (siehe hier).
Zum Zitieren bitte das offizielle Original-Dokument dieses Plenarprotokolls verwenden.

31. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages( - )

Ich rufe die Frage 2 7 des Kollegen Volker Beck (Köln) auf: Welche Auswirkungen auf die Menschenrechtssituation in Afghanistan hat die Verankerung sowohl von internationalen Menschenrechtsabkommen als auch der Scharia in der afghanischen Verfassung und welche Konsequenzen haben diese Auswirkungen auf die Abschiebung afghanischer Flüchtlinge in der Bundesrepublik?

Herr Kollege Beck, ich beantworte Ihre Frage wie folgt: In Art. 7 der afghanischen Verfassung wird die Gültigkeit der Allgemeinen Menschenrechtserklärung von 1948 sowie der weiteren von Afghanistan ratifizierten Menschenrechtsabkommen anerkannt. Die Verfassung sieht in Art. 130 für den Fall, dass keine andere gesetzliche Norm anwendbar ist, die Anwendung der Scharia vor. Die Scharia ist demnach nur subsidiär anzuwenden. Die Bundesregierung geht daher davon aus, dass die Menschenrechte im afghanischen Rechtssystem volle und durch keine religiösen Vorschriften eingeschränkte Geltung beanspruchen. Die Verfassung wurde 2 004 nach zähem Ringen der gesellschaftlichen und politischen Kräfte in Afghanistan verabschiedet. Die Bundesregierung unterstützt weiterhin jene Kräfte und Institutionen, die diese menschenrechtskonforme Rechtsauslegung in allen Teilen des Landes in die Praxis umsetzen. Der Bundesregierung ist kein Fall bekannt, in dem mit einem rechtskräftigen Urteil die Menschenrechte eines Angeklagten in Afghanistan aufgrund der Anwendung der Scharia durch ein ordentliches Gericht verletzt worden wären. Daher haben diese Verfassungsbestimmungen keine Auswirkung auf die Abschiebung afghanischer Flüchtlinge aus der Bundesrepublik.

Herr Kollege, Ihre Nachfragen.

Ich muss sagen: Ich bin jetzt doch etwas baff. Es wurde gerade eine Diskussion über den Christen Abdul Rahman geführt. Wir haben gesehen, dass die afghanische Gerichtsbarkeit den bloßen Religionswechsel, den Übertritt vom Islam zum Christentum, zum Anlass für ein Todesurteil nehmen wollte. Ich bin davon ausgegangen, dass wir uns hier im Hause auch mit der Bundesregierung einig sind, dass das eine erhebliche Menschenrechtsverletzung darstellen würde. Sie haben Recht: Es gibt kein in Kraft getretenes Urteil. Es konnte aber nur durch einen politischen Winkelzug abgewendet werden. Vor diesem Hintergrund möchte ich Sie fragen, ob Ihnen tatsächlich keine anderen Hinweise vorliegen, dass aufgrund der subsidiären Anwendung der Scharia in Afghanistan die Menschenrechte für bestimmte Gruppen und bei bestimmten Handlungen nicht gewährleistet sind. Das hätte natürlich Rückwirkungen im Hinblick auf die Bewertung des Flüchtlingsschutzes.

Herr Kollege Beck, ich denke, wir sind uns einig, dass wir im Parlament vieles gemeinsam unternommen haben, um in Afghanistan nach 2 3 Jahren Bürgerkrieg den Aufbau des Landes zu ermöglichen. Das gilt in besonderem Maß für die Justiz. Viele Staatsanwälte und Richter sind trotz erheblicher Anstrengungen der internationalen Gemeinschaft bei der Reform des Justizwesens noch Vorstellungen verhaftet, die sich nicht mit dem neuen Rechtssystem decken. Das ist der Punkt, den Sie angesprochen haben. Es ist aber gerade das Ziel, dort ein Rechtssystem zu entwickeln, das unseren Anforderungen entspricht. Ich sage noch einmal: Zurzeit ist der Bundesregierung kein Fall bekannt, in dem ein Urteil auf Grundlage der Scharia ausgesprochen worden wäre.

Sind Sie sicher, dass sich die Rechtslage im Falle eines Übertritts von Muslimen zum Christentum, zum Judentum, zur Religion der Bahá'í oder zu einer anderen Religion so gestaltet, dass in Zukunft keine strafrechtliche Verfolgung und erst recht keine Todesstrafe droht?

Ich habe in meiner Antwort vorhin ausgeführt: Die afghanische Verfassung bezieht sich ausdrücklich auf die Allgemeine Menschenrechtserklärung von 1948, welche die Religionsfreiheit in vollem Umfang gewährleistet, also ausdrücklich auch das Recht, die Religion zu wechseln. Anders als andere islamische Länder hat Afghanistan bei der Ratifizierung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte keinen Vorbehalt gegen die Religionsfreiheit eingelegt. Die Bundesregierung geht daher davon aus, dass die afghanische Verfassung auch die Freiheit gewährleistet, die Religion zu wechseln. Ich betone noch einmal: Die Bundesregierung wird dazu beitragen, dass das in der afghanischen Verfassung verankerte menschenrechtskonforme Verständnis auf allen Ebenen der Gerichtsbarkeit Eingang findet. Wir haben interveniert, weil wir mit dem, was da in den vergangenen Wochen passiert ist, nicht einverstanden waren.

Der Kollege Winkler hat eine Zusatzfrage.

Herr Staatsminister, das, was Sie gerade gesagt haben, steht aber in einem extremen Widerspruch zu dem, was in der afghanischen Öffentlichkeit, unter anderem in der afghanischen Presse, debattiert worden ist, nämlich wie diesem Fall überhaupt beizukommen sei. Ich frage Sie, ob Sie folgende Auffassung teilen: Offensichtlich war die Rechtslage doch so, dass ein Übertritt zum Christentum nur dann straffrei ist, wenn eine Geisteserkrankung vorliegt, und dass eine Todesstrafe dann in eine Gefängnisstrafe umgewandelt werden kann, wenn davon auszugehen ist, dass der Übertritt im Wahn stattgefunden hat. Das deckt sich überhaupt nicht mit der Einschätzung, die Sie eben gegeben haben. Die Einschätzung der Bundesregierung wird sich nicht nur auf das Lesen von Gesetzestexten stützen können; die Bundesregierung wird wohl auch zur Kenntnis nehmen müssen, wie die breite Öffentlichkeit in Afghanistan über diesen Fall diskutiert hat.

Herr Kollege Winkler, ich möchte noch einmal auf den Aspekt eingehen, den ich vorhin erwähnt habe: Afghanistan ist natürlich im Aufbau befindlich. Wir alle müssen ein Interesse daran haben – wir müssen die entsprechende Unterstützung leisten –, dass dort ein Rechtssystem entsteht. Ich teile insofern Ihre Auffassung. Die Bundesregierung wird sich nicht nur an dem Verfassungstext orientieren – natürlich ist auch er wichtig –, sondern auch seine Umsetzung betrachten. Deshalb wird sie die Entwicklungen genau beobachten. Es ist sicherlich nicht so, dass wir den von Ihnen beschriebenen Fall akzeptieren und als nebensächlich betrachten. Wir wollen, dass die Menschenrechte in Afghanistan insgesamt akzeptiert werden und von Verwaltung und Justiz beachtet werden.