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Offene Plenarprotokolle

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211. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages( - )

Die FDP-Bundestagsfraktion hatte zum Zensusvorbereitungsgesetz in ihrem Entschließungsantrag einige zentrale Forderungen im Hinblick auf das Anordnungsgesetz dargelegt. An diesen ist der nun vorgelegte Gesetzentwurf aus unserer Sicht zu messen. Bevor ich auf die Einzelheiten des Gesetzentwurfs eingehe, möchte ich noch einmal ausdrücklich betonen, dass die FDP-Bundestagsfraktion den Ansatz eines registergestützten Zensus begrüßt und unterstützt. Damit wird die notwendige Erhebung valider Daten für statistische Zwecke, die unerlässliche Grundlage für staatliches Handeln sind, datenschutzfreundlich ermöglicht. Der registergestützte Zensus bietet grundsätzlich die Chance, die für die Funktionsfähigkeit des Staates erforderliche Datenerhebung mit dem grundrechtlich garantierten Schutz personenbezogener Daten in Einklang zu bringen. Schon im Entschließungsantrag zum Zensusvorbereitungsgesetz hatte die FDP-Bundestagsfraktion die Beschränkung auf wenige Merkmale und Register begrüßt. Nur so kann dem Volkszählungsurteil von 1983 Rechnung getragen werden. Nun stehen wir aber – wie es fast zu erwarten war – vor der Situation, dass die Forderungen immer zahlreicher werden, was noch alles aufgenommen werden sollte. Da kommen die Kommunen mit der Forderung nach Erhebung der Höhe des Mietzinses und der Nebenkosten. Da kommen die Kirchen mit der Forderung nach Erhebung der Religionszugehörigkeit. Das sind alles interessante Fragen. Es gibt für alle diese Punkte auch gute Gründe, warum für diesen oder jenen im Gemeinwesen notwendigen oder wünschenswerten oder auch nur angenehmen Zweck diese oder jene Datenerhebung und -auswertung sinnvoll wäre. Ich warne aber ausdrücklich davor, die anstehenden Beratungen zu einem Wunschkonzert zu machen. Wir müssen bei all den an uns schon herangetragenen oder noch kommenden Forderungen sehr genau hinsehen, ob das wirklich im Rahmen dieser Datenerhebung notwendig und erforderlich ist. Wir dürfen nicht den Fehler machen, dass wir am Ende mit einem Bauchladen an neuen Merkmalen und Registern herauskommen – und damit genau die Balance zwischen Datenerhebung und Datenschutz nicht mehr stimmt. Ein Problem, das die FDP-Fraktion schon 2 007 beim Zensusvorbereitungsgesetz angesprochen hatte, ist mit dem Zensusanordnungsgesetz nicht gelöst. Die Vorgehensweise bei der Vorbereitung und Durchführung des Zensus in Bund, Ländern und Kommunen muss einheitlich gestaltet sein. Valide und vor allem auch gerichtsfeste Statistiken, die dann zum Beispiel über den Finanzausgleich, die Zuweisung von Fördermitteln oder Ähnliches entscheiden, kann man nicht gewinnen, wenn jeder sein eigenes Süppchen kocht und dabei natürlich eigene Interessen verfolgt. Denn es geht dabei ja um Geld, um viel Geld. Dieses Problem ist mit dem vorliegenden Zu Protokoll gegebene Reden

Es bestehen unausgeräumte Zweifel. Erstens. Es ist nachvollziehbar, dass die Politik, die Verwaltung und andere mehr möglichst stimmige Daten anstreben. Das ist seit Bibel-Zeiten so und das wurde auch noch in der Neuzeit über Volkszählungen praktiziert. Zweitens. Es war aber ausgerechnet eine Volkszählung in der BRD-alt, bei der das Bundesverfassungsgericht ein Stoppzeichen setzte. Es erhob in einem historischen Urteil den Datenschutz zum Grundrecht. Drittens. Nun geht es aktuell nicht um eine groß angelegte Volkszählung, sondern „nur“ um eine Mini-Volkszählung, genannt „Zensus“. Aber auch eine kleine Volkszählung will bürgerrechtlich begründet sein. Viertens oder anders gesagt: Der erwartete Nutzen für die Bürgerinnen und Bürger muss erkennbar weit größer sein als das befürchtete Risiko für ihre verbrieften Rechte. Und genau da bestehen unausgeräumte Zweifel. Fünftens. Zu alledem wird es noch eine Anhörung von Expertinnen und Experten geben. Das haben Bündnis 90 / Die Grünen und die Linke beantragt. Ich werde heute daher nicht unserem Urteil danach vorgreifen.

Die Zeiten ändern sich, löste die Volkszählung 1983 noch eine große Protestbewegung aus, so können wir heute in der entwickelten Informationsgesellschaft unaufgeregt über den europaweiten Zensus 2 011 reden. Die Bundesregierung hat dazugelernt, die staatlichen Zähler dringen nicht mehr mit Fragebögen in die Wohnungen der Bürgerinnen und Bürger ein und stellen Fragen, die tief in das Privatleben eindringen. Die Volkszählungsboykottbewegung hat damals das Volkszählungsurteil erstritten, und das war gut so. Wir haben heute das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, und auf dieser Grundlage findet der Zensus 2 011 statt. Der Staat braucht statistische Informationen, um Politik für die Zukunft planen zu können. Der Staat verfügt heute über eine große Menge von Datenmaterial – mehr als uns manchmal lieb ist –, und es ist richtig, dass nicht Zu Protokoll gegebene Reden

Interfraktionell wird Überweisung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16 / 12 2 19 an die in der Tagesordnung aufgeführten Ausschüsse vorgeschlagen. Sind Sie einverstanden? – Das ist der Fall. Dann ist so beschlossen. Ich rufe die Tagesordnungspunkte 2 8 a bis 2 8 c auf: a)Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/ CSU und der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87 d) – Drucksache 16 / 12 2 80 – Überweisungsvorschlag: Innenausschuss (f) Auswärtiger Ausschuss Rechtsausschuss Ausschuss für Wirtschaft und Technologie Verteidigungsausschuss Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Ausschuss für Tourismus Haushaltsausschuss b)Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/ CSU und der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften – Drucksache 16 / 12 2 79 – Überweisungsvorschlag: Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (f) Auswärtiger Ausschuss Innenausschuss Rechtsausschuss Ausschuss für Wirtschaft und Technologie Verteidigungsausschuss Ausschuss für Tourismus Haushaltsausschuss c)Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften – Drucksache 16 / 11608 – Überweisungsvorschlag: Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (f) Innenausschuss Rechtsausschuss Haushaltsausschuss Auch die Reden hierzu nehmen wir zu Protokoll. Es handelt sich um die Reden der Kolleginnen und Kollegen Clemens Binninger und Norbert Königshofen, CDU/CSU, Klaus Uwe Benneter und Uwe Beckmeyer, SPD, Jan Mücke, FDP, Dorothée Menzner, Die Linke, Winfried Hermann, Bündnis 90 / Die Grünen, und des Parlamentarischen Staatssekretärs Ulrich Kasparick für die Bundesregierung.

Der Einheitliche Europäische Luftraum hat zum Ziel, die bisherige, weitgehend nationale Einteilung der Lufträume in ein europaweites System zu überführen. Mit dem Einheitlichen Europäischen Luftraum können von Fluggesellschaften verstärkt direkte Flugkorridore verwendet werden. Das erspart Umwege und Zeit, Kerosin und Geld. Letztlich können dadurch bis zu 12 Prozent der CO 2 -Emissionen – also etwa 11, 2 Millionen Tonnen – eingespart werden. Der Einheitliche Europäische Luftraum stellt also ein wichtiges Element zur Verbesserung der Gesamtwirtschaftlichkeit und Effizienz des Flugverkehrs dar, wie auch zur Reduktion von Treibhausgasen. Die wesentlichen Vorschriften zum Single European Sky stammen aus dem Jahr 2 004. Heute beraten wir die notwendigen Gesetzänderungen, um die Vorgaben für den Einheitlichen Europäischen Luftraum in Deutschland umzusetzen. Zu diesen notwendigen Rechts- und Strukturanpassungen gehört auch eine Änderung des Art. 87 d Grundgesetz, die wiederum die Voraussetzung für die Änderung verschiedener luftverkehrsrechtlicher Vorschriften und Gesetze ist. Mit der Änderung des Art. 87 d wird erstens klargestellt, dass die Luftverkehrsverwaltung allgemein der Bundesverwaltung zugeordnet ist. Damit bleibt sie Hoheitsaufgabe – soweit dem das Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegensteht. Sie muss aber nicht mehr durch Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung oder von der bundeseigenen Verwaltung zugerechneten organisationsprivatisierten Einrichtungen durchgeführt werden. Vielmehr können damit Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung auch durch die mittelbare Bundesverwaltung einschließlich privater Beliehener durchgeführt werden. Dies ist nicht nur aus fachlicher Sicht unverzichtbar, sondern entspricht auch der aktuellen Praxis unter anderem bei Flugsicherungsbetriebsdiensten sowie Flugwetterdiensten an kleineren Flughäfen und ist auch vom Gemeinschaftsrecht so vorgesehen. Darüber hinaus wird die Möglichkeit geschaffen, technische Unterstützungsdienste, insbesondere sogenannte CNS-Dienste–also Communication, Navigation, Surveillance –, aus der hoheitlichen Luftverkehrsverwaltung herauszunehmen, wie es das geltende europäische Recht schon heute vorsieht. Zweitens schaffen wir die Voraussetzungen, um gemäß der Single-European-Sky-Verordnungen funktionale Luftraumblöcke einrichten zu können. Dies wird über staatsvertraglich vereinbarte Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten geschehen. Zur Einrichtung dieser Luftraumblöcke muss die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von nationalen Flugsicherungsorganisationen ermöglicht und intensiviert werden. Dazu ist es notwendig, dass auch ausländischen, nach EU-Recht zugelassenen Flugsicherungsorganisationen entsprechende Flugsicherungsaufgaben in Deutschland übertragen werden können. Eine solche Kooperation kann darüber hinaus auch unabhängig von europarechtlich zwingenden Vorgaben geschehen, wenn es zum Beispiel aus technischer oder praktischer Hinsicht etwa bei Regionalflugplätzen oder im Grenzbereich notwendig ist. Auch das ermöglicht nun die Änderung des Art. 87 d. Zusätzlich zu der Möglichkeit einer völkerrechtlichen Regelung und einer Übertragung von Hoheitsrechten an eine zwischenstaatliche Organisation wird die Übertragung von Aufgaben an ausländische Organisationen damit in Zukunft auch auf Basis eines Bundesgesetzes möglich sein. Dieses Begleitgesetz sieht sehr enge Grenzen für eine solche Übertragung an ausländische Organisationen vor. Nur, wo es zur Schaffung eines funktionalen Luftraumblocks oder aus praktischen Erwägungen notwendig ist, können die Flugsicherungsaufgaben übertragen werden. Damit gilt nach wie vor: Der größte Teil der Flugsicherung in Deutschland wird nur von einer zu 100 Prozent im Bundeseigentum befindlichen Gesellschaft durchgeführt werden. Flugsicherungsaufgaben können an ausländische Organisationen auch nur dann übertragen werden, wenn diese ein Zertifizierungsverfahren durchlaufen haben. Damit wird sichergestellt, dass das hohe Sicherheitsniveau, das wir heute haben, auch in Zukunft aufrechterhalten bleibt. Mit dieser Grundgesetzänderung schaffen wir die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine europarechtskonforme Ausgestaltung der Luftverkehrsverwaltung und für die Beteiligung Deutschlands am Einheitlichen Europäischen Luftraum. Damit ist nicht nur eine sicherere, sondern auch eine effizientere grenzüberschreitende Zusammenarbeit möglich, die viele Vorteile mit sich bringt.

Mit den heute eingebrachten Gesetzen nehmen wir die Diskussion über die Weiterentwicklung der Flugsicherung wieder auf, die schon einmal – nämlich am 7. April 2 006 – in einen Beschluss des Deutschen Bundestages einmündete. Damals hat der Bundespräsident Horst Köhler das Gesetz, das der Deutsche Bundestag mit einer über neunzigprozentigen Mehrheit verabschiedet hatte, aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken nicht unterschrieben. Wir ziehen nun daraus die Konsequenzen, indem wir den Art. 87 d Grundgesetz durch das eingebrachte „Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes“ an die Vorgaben des Rechts der Europäischen Gemeinschaft zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Single European Sky/SES) anpassen. Das bisherige, national organisierte System der Flugsicherung ist bereits vor geraumer Zeit an seine Grenzen gestoßen. Schon seit Jahren haben wir auch in Deutschland eine grenzüberschreitende Flugsicherung; so wird beispielsweise der an die Schweiz grenzende südwestdeutsche Raum durch die schweizerische Skyguide kontrolliert. Seit 2 007 nehmen Lotsen der österreichischen Austro Control Flugverkehrskontrolldienste an einer Reihe deutscher Regionalflughäfen wahr. Beides ist bei strenger Auslegung des Grundgesetzes nicht verfassungskonform. Der Flugverkehr hatte in den letzten Jahren außerordentliche Wachstumsraten. Allgemein geht man davon aus, dass unabhängig von der derzeitigen Wirtschaftsund Finanzkrise sich die Flüge in Europa bis zum Jahr Zu Protokoll gegebene Reden

Der vorliegende Gesetzentwurf hat den Zweck, die Luftverkehrsverwaltung in Deutschland den Realitäten und den Vorgaben der europäischen SES-Verordnungen anzupassen. Dazu soll – man ist fast versucht zu sagen: wieder einmal – das Grundgesetz geändert werden. Zurzeit verpflichtet uns Art. 87 d GG, die Luftverkehrsverwaltung in bundeseigener Verwaltung zu führen. Was bedeutet das? Wir müssen feststellen: Schon in der Auslegung dieses Begriffes ist man sich nicht einig. Die Verfassungsliteratur versteht diesen Begriff weit. Sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare Staatsverwaltung soll davon umfasst sein. Damit könnte die Flugsicherung in Deutschland durch eigene und rechtlich unselbstständige Behörden des Bundes sowie durch Körperschaften und Anstalten oder Beliehene wahrgenommen werden. Diesem weiten Verständnis hat sich der Bundespräsident aber ausdrücklich nicht angeschlossen. Seiner Auffassung nach gibt Art. 87 d GG dem Bund auf, der Verantwortung für die Flugsicherung nur dann nachzukommen, wenn eine jederzeitige Durchsetzung des staatlichen Willens garantiert ist. Dies sei aber schon bei mittelbarer Staatsverwaltung nicht mehr der Fall. Ist die Deutsche Flugsicherung als bundeseigene GmbH H heute also im Rahmen der Beleihung tätig, deckt sich diese Praxis nicht mehr mit der Ansicht des Bundespräsidenten. Es leuchtet daher ein, dass wir unser Verfassungsrecht mit der Wirklichkeit in Einklang bringen müssen. Wir können und wollen uns hier kein rechtliches Vakuum leisten. Wir sind für ein Europa, das nicht nur am Boden mit den Schengen-Abkommen, sondern auch in der Luft weiter zusammenwächst. Europa wirkt schon heute vielfältig im Bereich des Luftverkehrs nach Deutschland hinein, zum Beispiel mit der Gestaltung der europäischen Außenbeziehungen im Luftverkehr oder bei der Verbesserung der Verbraucherrechte für Flugpassagiere. Im Jahr 2 004 wurde diese Zusammenarbeit auf eine neue Stufe gehoben: Mit den SES-Abkommen wurden die Voraussetzungen für die Einrichtung eines einheitlichen europäischen Luftraumes geschaffen. Im Bereich der Flugsicherung herrscht heute noch die Kleinstaaterei, Zuständigkeiten richten sich nach Landesgrenzen und nicht nach Flugrouten, Umwege der Flugzeuge mit höherem Spritverbrauch und CO 2 -Ausstoß sind die Folge. Die geplanten fortgeschriebenen SES-II-Verordnungen verpflichten uns darüber hinaus, ausländische Flugsicherungsorganisationen in Deutschland zuzulassen. Diese Verordnungen sind in Ordnung. Genauso wie wir bei der Kriminalitätsbekämpfung, beim Verbraucherschutzes und in der Wirtschafts- und Finanzpolitik eng zusammenarbeiten, ist auch die Flugsicherheit heute keine rein nationale Angelegenheit mehr. Art. 87 d GG verbietet uns aber hier mit seinem Gebot der bundeseigenen Verwaltung, ausländische Flugsicherungsorganisationen in Deutschland zuzulassen. Die Grundgesetzanpassung erscheint deshalb aus europarechtlichen Gründen notwendig. Nun ist das Grundgesetz keine beliebige Verfügungsmasse. Änderungen bedürfen stets besonderer Rechtfertigung. In der Beratung des vorliegenden Gesetzentwurfes müssen wir uns deshalb von folgenden Grundsätzen leiten lassen: Erstens: Oberste Priorität hat für uns Sozialdemokraten die Sicherheit der Tausenden von Menschen, die täglich in der Luft über Deutschland unterwegs sind. Sie haben einen Anspruch darauf, dass wir alles Mögliche für sichere Flüge tun. Wirtschafts- oder Marktinteressen müssen hier zurückstehen. Die Deutsche Flugsicherung ist eine der besten der Welt. Dies muss so bleiben. Das Unglück von Überlingen im Jahr 2 002 hat uns brutal vor Augen geführt, was es heißt, wenn Kontrollen versagen oder lax gehandhabt werden. Zweitens: Die Deutsche Flugsicherung GmbH H muss weiter die zentral verantwortliche Institution für die Luft-Zu Protokoll gegebene Reden

Wir beraten heute in erster Lesung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes im Art. 87 d sowie einen Entwurf für ein Gesetz zur Änderung der luftverkehrsrechtlichen Vorschriften. Darüber hinaus liegt uns ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vor. Die Änderungen, die wir als Koalitionsfraktionen parallel zur Bundesregierung in die parlamentarischen Beratungen einbringen, stehen im engen Zusammenhang mit dem festen Willen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eine engere Zusammenarbeit im Luftverkehr zu erreichen. Ziel der Kooperation innerhalb der Europäischen Union ist es, die Verkehrsströme in der Luft effektiver zu organisieren. Im Jahr 2 004 hat die Europäische Union ein Paket an Verordnungen zur Errichtung eines einheitlichen europäischen Luftraums verabschiedet. Oberstes Ziel ist es, grenzüberschreitende „funktionale Luftraumblöcke“ zu schaffen. Auf diese Art werden Flugtrassen optimiert. Die Schadstoffemission von Flugzeugen wird reduziert. In den grenzüberschreitenden Luftfahrtblöcken ist darüber hinaus eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit der nationalen Flugsicherungsorganisationen der europäischen Mitgliedstaaten vorgesehen. Das erhöht die Flugsicherheit. Um die Qualität der Flugsicherheit in Europa zu verbessern, wurden einheitliche Zulassungskriterien für Flugverkehrskontrollanbieter und feste Vorgaben für Struktur, Verfahren und Technik festgelegt. Darüber hinaus ist ein großräumiger Zuschnitt der jeweils überwachten grenzüberschreitenden Luftraumblöcke vorgesehen. Außerdem strebt die Europäische Union eine Verbesserung der Effektivität der Flugsicherungsleistungen an und schreibt eine Trennung von Aufsicht und Umsetzung von Flugsicherungsdiensten vor. Mit der angestrebten Änderung des Grundgesetzes wollen wir die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine europarechtskonforme Ausgestaltung der Luftverkehrsverwaltung schaffen. Deutschland will und muss sich aktiv an der Herstellung eines einheitlichen europäischen Luftraums beteiligen. Außerdem wollen wir den unhaltbaren Zustand beenden, dass bereits heute in grenznahen Räumen ausländische Flugsicherungsorganisationen ohne rechtliche Grundlage tätig werden; ein Umstand, der sich aus der Notwendigkeit ergibt, dass Flugkorridore und damit die dortige Sicherheit am Himmel über nationale Grenzen hinweg organisiert werden müssen, um einen effektiven Flugverkehr zu ermöglichen. Die Hoheitsgrenzen der Bundesrepublik Deutschland lassen sich nicht parallel mit den Zuständigkeitsbereichen der Flugsicherungsorganisationen in der Luft abbilden. Hier kommt es zu Überschneidungen mit den Aufgabenund Funktionsbereichen anderer ausländischer Flugsicherungsorganisationen. Kooperationen und Absprachen der Deutschen Flugsicherung mit anderen ausländischen Flugsicherungsorganisationen sind zwangsläufig notwendig, um den Flugsicherungsbetrieb in diesen Lufträumen ordnungsgemäß abwickeln zu können. Ähnlich sieht es bereits heute an Regionalflughäfen aus, an denen aus praktischen und technischen Gründen ausländische Flugsicherungsorganisationen tätig sind und deren Tätigkeit bisher rechtlich nicht gedeckt ist. Mit der Neuregelung im Grundgesetzartikel 87 d öffnen wir die bundeseigene hoheitliche Luftverkehrsverwaltung für abweichende Vorgaben des europäischen Rechts. Sie wird auch künftig der Bundesverwaltung zugeordnet. Ich betone an dieser Stelle ausdrücklich, dass die Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung Hoheitsaufgaben des Bundes bleiben. Sie müssen jedoch nicht mehr nur durch Behörden und Personal des Bundes, sondern können in Ausnahmefällen auch im Wege der mittelbaren Bundesverwaltung einschließlich beliehener Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden. Darüber hinaus werden mit der Grundgesetzänderung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaft Unterstützungsdienste der Flugsicherung, das heißt Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste sowie Flugberatungsdienste aus der Hoheitsverwaltung des Bundes ausgliedern zu können. Dabei handelt es sich um die technischen Dienste, die die Beschäftigten der Flugsicherungsorganisationen wie die Fluglotsen bei ihrer Tätigkeit unterstützen. Mit dem Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften folgen wir dem Auftrag des neuen Art. 87 d im Grundgesetz, der uns als Gesetzgeber Zu Protokoll gegebene Reden

Durch die Medienberichte der letzten Tage entstand teilweise der Eindruck, dass mit den drei Gesetzentwürfen, die uns zur Beratung vorliegen, die Zukunft der Deutschen Flugsicherung GmbH H oder gar deren Kapitalprivatisierung bzw. ihre Verhinderung geregelt werden soll. Sicher, von einigen Grenzregionen und Regionalflughäfen abgesehen, werden die Flugsicherungsdienste in der Bundesrepublik von der DFS erbracht. Insofern trifft die beabsichtigte Novellierung dieses Unternehmen ganz besonders. Auch steht die FDP-Bundestagsfraktion einer Kapitalprivatisierung bekanntlich offen gegenüber. Darum geht es bei den vorliegenden Gesetzentwürfen aber gar nicht. Vielmehr schaffen sie einen Rechtsrahmen dafür, wie in Deutschland zukünftig Flugsicherung allgemein organisiert sein soll. Die Initiativen sind aber nicht etwa das Ergebnis des unbändigen Tatendrangs von Bundesregierung und Koalitionsfraktionen. Beide wurden schlicht und einfach durch die Gegebenheiten zum Handeln gezwungen. Flugsicherungsdienste werden in grenznahen Regionen der Bundesrepublik durch ausländische Organisationen erbracht. Dies ist auch zweckmäßig, da Luftraumblöcke nur schwerlich am genauen Grenzverlauf ausgerichtet werden können. Diese Praxis verstößt jedoch gegen die Vorgaben des Grundgesetzes. Das ist der Bundesregierung und der Koalition spätestens seit der Anhörung im Verkehrsausschuss zum Flugsicherungsgesetz im März 2 007 bekannt. Mehrere Gutachter, darunter auch der Staatsrechtler Professor Wieland, machten damals auf das Problem und all seine Folgen aufmerksam. Passiert ist hingegen nichts. Mehr noch: Von der Opposition im Verkehrsausschuss beantragte Selbstbefassungen zu diesem Thema wurden mehrfach vertagt, deren parlamentarische Initiativen wie der Antrag der FDP-Bundestagsfraktion „Zukunft der Flugsicherung verfassungskonform gestalten“ wurden abgelehnt. Dabei ist das Thema alles andere als zum Aussitzen geeignet. Der anhaltende Verfassungsbruch führt dazu, dass die Bundesrepublik für Schäden, die in diesem Zusammenhang entstehen, voll haften muss. Das wurde uns bereits vom Landgericht Konstanz in seinem Urteil zum Unglücksfall Überlingen bestätigt. Auch dort erbrachte das Schweizer Unternehmen Sky Guide Flugsicherungsdienste über deutschem Hoheitsgebiet. Die Regierungskoalition nahm damit für lange Zeit neben dem Verfassungsverstoß als solchem ein Haushaltsrisiko in unüberschaubarer Höhe in Kauf. Wenn sie nun endlich–nach über zwei Jahren – legislativ tätig wird, ist dies zwar zu begrüßen; es wird aber auch allerhöchste Zeit. Ein ähnlich starker Handlungszwang geht auch vom europäischen Gemeinschaftsrecht aus. Innerhalb des letzten Jahres wurde deutlich, dass es Europa ernst meint mit dem Single European Sky. Die Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung vorgelegt, nach der die Mitgliedstaaten bis spätestens 2 012 Funktionale Luftraumblöcke errichten müssen. Spätestens zu dieser Zeit muss sichergestellt sein, dass auch ausländische Organisationen ihre Dienste im deutschen Luftraum erbringen können. Deutschland kann sich dann schlechterdings nicht den Angeboten ausländischer Unternehmen unter Hinweis auf die nationale Verfassungslage verschließen – unabhängig von den geplanten EU-Vorschriften. Denn alles andere wäre ein Rückschritt hin zu reinem Protektionismus. Und es wird Sie nicht verwundern, dass wir in der FDP-Bundestagsfraktion diesem nicht die Hand reichen werden. Dabei mache ich mir um die DFS übrigens keine Sorgen. Dank der Organisationsprivatisierung im Jahre 1993 ist sie hervorragend aufgestellt und muss keinen Vergleich mit anderen Organisationen fürchten. Die Anzahl der von ihr kontrollierten Flüge nahm in den letzten 15 Jahren um 40 Prozent auf 3, 15 Millionen zu. Trotz-Zu Protokoll gegebene Reden

Das, was die Koalition uns hier vorlegt, ist absurd. Während die CDU sich aus ihrer Sicht gerade mit dem Teufel einlässt und eine Bank verstaatlicht, bereiten Sie den Weg für einen Verkauf der Flugsicherung. Nachdem die Koalition mit der Privatisierung der Deutschen Bahn gescheitert ist, wird nun wieder die Flugsicherung ausgegraben, um kurz vor Geschäftsschluss, dem Ende der Legislatur, der Öffentlichkeit noch einen Erfolg vorweisen zu können. Werte Kolleginnen und Kollegen, es gibt bemerkenswerte Parallelen zwischen der Finanzkrise und dem, was zurzeit in der europäischen Flugsicherung passiert: Vor der Finanzkrise wurde jahrelang den Banken und Investmentgesellschaften absolutes Vertrauen geschenkt und Wünschen nach weniger Gesetzen und Regelwerken nachgegeben, statt eigene Kompetenzen bei der Bankenaufsicht aufzubauen. Die Quittung zahlen die Bürgerinnen und Bürger. Die Bundesregierung lernt nichts dazu. Sie vertraut nun in gleicher Weise den europäischen Flugsicherungsorganisationen, denen es in erster Linie auch nur ums Geldverdienen geht. Dabei weiß die Bundesregierung schon heute nicht mehr, was in ihrer bundeseigenen Flugsicherung passiert. Künftig wird sie noch weniger wissen! Wie sonst wäre es zu erklären, dass die Bundesregierung auf eine Anfrage der Fraktion Die Linke vom 2 4. November 2 008 zu Cross-Border-Leasing-Geschäften im Bereich des Bundes bzw. bundeseigener Unternehmen nicht antwortete? Die Flugsicherung ist heute schon privatrechtlich organisiert und damit juristisch in der alleinigen Verantwortung. Fakt ist jedoch, es besteht ein 1, 4 -Milliarden-Deal der bundeseigenen Verwaltung Deutsche Flugsicherung GmbH H mit der AIG zum technischen Equipment. Zu Protokoll gegebene Reden