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Offene Plenarprotokolle

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210. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages( - )

Bitte schön, Herr Königshaus, Ihre zweite Nachfrage.

Ich nehme diese freundliche Hilfestellung natürlich gerne an, will aber doch auf eines hinweisen: Bei der Frage nach der Tatbestandsmäßigkeit überprüft man normalerweise zunächst die Rechtslage – nach ihr hatte ich gefragt –, und anschließend prüft man, ob darunter ein bestimmter Sachverhalt zu subsumieren ist. Hier geht es um die Frage des Tatbestandes. Hat der Bundesanwalt nach Meinung der Bundesregierung die Auffassung vertreten, dass es strafbar sei, wenn es sich um Zivilisten–also um einen Fall, der nicht dem Truppenstatut unterliegt – handelt und solche Menschen in diesem Militärgefängnis auf deutschem Boden ersichtlich gegen ihren Willen und ohne rechtmäßige Mitwirkung deutscher Behörden festgehalten werden?

Herr Königshaus, Sie können nicht von mir verlangen, dass ich auf eine rein hypothetische Möglichkeit–ich habe eben alle vier Möglichkeiten aufgezählt – eine Antwort gebe.

Entschuldigung, ich habe nach der Rechtslage gefragt.

Nein, das kann ich nicht. Ich habe eben alle vier Möglichkeiten aufgezählt.

Das war die Antwort. – Ich rufe jetzt die Frage 8 auf: Sieht die Bundesregierung nach den in der vorgenannten Sitzung gemachten Zeugenaussagen im Fall der Coleman Barracks den Verdacht einer noch nicht verjährten Straftat gegeben, und gedenkt sie, jetzt doch straf- oder dienstrechtliche Maßnahmen einzuleiten? Ich bitte Sie, zu berücksichtigen, dass die Zusatzfragen und die Antworten so formuliert werden, dass die Öffentlichkeit sie verstehen kann.

  • [Zuruf] Hellmut Königshaus (FDP): Die Frage war klar

– Ich bin ein schlichter Ökonom. Für mich ist es schwierig, dieser juristischen Sprache zu folgen, sofern ich dies auf mich beziehen darf.

  • [Zuruf] Hellmut Königshaus (FDP): Herr Hartenbach, Sie können ruhig zugeben, dass Sie meine Frage nicht verstanden haben

Nein, nein, ich habe Ihre Frage korrekt beantwortet. – Ich sage es noch einmal: Auf hypothetische Fragen gebe ich keine hypothetischen Antworten.

Ich bitte, nun die Frage 8 des Kollegen Königshaus zu beantworten.

Sie werden sich nicht wundern: Die Bundesregierung sieht keinen Anlass zu straf- oder dienstrechtlichen Maßnahmen. Daran ändert auch die Zeugenaussage in der Beweisaufnahmesitzung des 1. Untersuchungsausschusses am 22. Januar 2009 nichts. Mit Ihrer Frage zielen Sie auf die Aussage eines Anwohners des US-Militärgefängnisses Coleman Barracks ab, der angegeben hat, er habe dort im Jahr 2003 – eventuell war es auch schon im Jahr 2002 ; das weiß man nicht genau – drei Gefangene in orangefarbenen Overalls gesehen, die an Händen und Füßen zusammengekettet gewesen seien. Sie seien seiner Ansicht nach keine US-Militär angehörigen gewesen, da sie, wie er sich ausdrückte, einer anderen Rasse angehörten als die US-Soldaten, die in Mannheim Dienst taten. Die Bundesanwaltschaft war im Jahr 2006 – also drei Jahre nach diesem angeblich beobachteten Vorfall – von dem Anzeigeerstatter in einem bei ihr geführten Ermittlungsverfahren auf diesen Vorfall hingewiesen worden. Dieses inzwischen eingestellte Ermittlungsverfahren hatte den Verdacht zum Gegenstand, dass im US-Militärgefängnis in Mannheim in der Zeit von April bis Anfang September 2006 Personen gefangen gehalten, vernommen und gefoltert werden, die nicht der US-Armee angehörten. Einen Hinweis auf den Vorgang aus dem Jahr 2002 bzw. 2003 erhielt die Bundesanwaltschaft im November 2006 auch vom Bundeskriminalamt. Dieser Hinweis ging auf denselben Anwohner des US-Militärgefängnisses in Mannheim zurück. Das Bundeskriminalamt bat um Mitteilung, ob dieser neu mitgeteilte Sachverhalt zu dem Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft gehöre. Dies hat die Bundesanwaltschaft verneint. Die Bundesanwaltschaft ist im Jahr 2006, als sie der Hinweis erreichte, unter Berücksichtigung aller ihr bekannten Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass dadurch kein Anfangsverdacht einer weiteren Straftat begründet war, für deren Verfolgung sie zuständig wäre. Sie hat daher auch kein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Sachverhalts eingeleitet. Die Bundesanwaltschaft hat außerdem keinen Anfangsverdacht für eine Straftat gesehen, für deren Verfolgung eine Landesstaatsanwaltschaft zuständig gewesen wäre. Der Sachverhalt ist übrigens ausführlich in der Antwort der Bundesregierung auf Ihre schriftliche Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 16 / 12073 dargestellt. Auf diese Antwort möchte ich verweisen. Die Beurteilung des Anfangsverdachts einer Straftat obliegt übrigens nicht der Bundesregierung, sondern der Bundesanwaltschaft als der zuständigen Staatsanwaltschaft. Sie richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wie sie sich der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung darstellen. Herr Präsident, mit Ihrer Erlaubnis darf ich nun die entsprechende Vorschrift zitieren.

Nein, Herr Staatssekretär, wir wollen hier keine Gesetzesvorlesung durchführen.