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199. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages( - )
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Dr. h. c. Susanne Kastner (SPD)
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Die Sitzung ist eröffnet. Vor dem Eintritt in die Tagesordnung möchte ich Folgendes bekannt geben: Interfraktionell ist vereinbart worden, den Tagesordnungspunkt 6 – es handelt sich dabei um den Dritten Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung sowie weitere Berichte zum Thema – um die Beratung des Antrags der Fraktion Bündnis 90 /Die Grünen mit dem Titel „Programm für ein selbstbestimmtes Leben ohne Armut – Eine Neuformulierung des Dritten Armuts- und Reichtumsberichtes“ auf Drucksache 16 / 10654 zu ergänzen. Außerdem soll der Tagesordnungspunkt 9 abgesetzt und an dieser Stelle der Tagesordnungspunkt 16, bei dem es um die Medienkompetenz Älterer geht, beraten werden. Sind Sie mit diesen Vereinbarungen einverstanden? – Ich höre keinen Widerspruch. Dann ist das so beschlossen. Ich rufe Tagesordnungspunkt 1 auf: Befragung der Bundesregierung Die Bundesregierung hat als Thema der heutigen Kabinettssitzung mitgeteilt: Gesetzentwürfe zur Verbesserung des Kinderschutzes und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes. Wegen des ressortübergreifenden Themas wird zunächst die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Frau Dr. Ursula von der Leyen, und anschließend die Bundesministerin der Justiz, Frau Brigitte Zypries, das Wort für einen einleitenden Bericht erhalten. – Ich bitte Sie, Frau von der Leyen.
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Dr. Ursula von der Leyen (CDU/CSU)
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Das Kabinett hat heute einen Gesetzentwurf zur Verbesserung des Kinderschutzes beschlossen. Dieser Gesetzentwurf schließt Lücken, vor allem zum Schutz kleinerer Kinder. Wir wissen, dass ein Drittel der Kinder, die misshandelt werden, jünger als ein Jahr sind. In zwei Dritteln der Fälle ist es die leibliche Mutter, die dies getan hat, und in einem Drittel der Fälle der leibliche Vater oder der neue Partner. Jetzt werden drei Rechtsbereiche verbindlich geregelt: Erstens. Wir schaffen eine Befugnisnorm zur Informationsweitergabe für sogenannte Berufsgeheimnisträger. Das wird in einem zweistufigen Verfahren geregelt. Die erste Stufe besteht darin, dass zum Beispiel ein Arzt oder eine Ärztin oder Rechtsanwälte, die den Verdacht auf Vernachlässigung oder Misshandlung haben, verpflichtet sind, zunächst das vertrauensvolle Gespräch mit den Eltern zu suchen, Hilfe zu suchen. Wenn dieses Gespräch nicht fruchtet und die Hilfe nicht angenommen wird, muss in einer zweiten Stufe das Jugendamt eingeschaltet werden. Wichtig ist, dass dann der Kinderschutz über der Schweigepflicht steht. Wir sehen in dem Gesetzentwurf ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass sich diese Berufsgruppen fachlich beraten lassen, um bei ihrer Einschätzung sicher zu sein. Dieses zweistufige Verfahren soll auch für andere Berufsgruppen gelten, die mit der Erziehung, Betreuung und Ausbildung von Kindern befasst sind, zum Beispiel Lehrerinnen und Lehrer. Diese Berufsgruppen handelten bisher quasi in einem luftleeren Raum. Es gab keine Regelung. Jetzt soll gelten: Erst muss das Gespräch mit den Eltern und fachliche Hilfe gesucht und dann als Ultima Ratio das Jugendamt eingeschaltet werden. Zweiter Punkt. Mit dem Kinderschutzgesetz schaffen wir verbindliche Standards für die Arbeit des Jugendamtes. Wir regeln, dass bei Verdachtsmomenten bezüglich Misshandlung und Verwahrlosung grundsätzlich das Kind angeschaut werden muss. Das heißt, es reicht nicht aus, sich auf Aussagen Dritter zu verlassen oder nur nach Aktenlage zu entscheiden. In vielen Jugendämtern ist das bereits gängige Praxis, aber eben nicht überall, wie wir durch die Auswertung der schrecklichen Fälle von Kindstötung, schwerer Misshandlung und Verwahrlosung wissen. Es ist auch geregelt, dass grundsätzlich, im Sinne einer Regelverpflichtung, der Hausbesuch gilt. Dritter Punkt. Die Informationen über das Kind werden bei einem Wohnortwechsel der Familie weitergegeben. Wir wissen aus den Auswertungen von Kinderschutzfällen, dass manche Familien, die auffällig geworden sind, umziehen, um sich der Kontrolle des Jugendamtes zu entziehen. Wir regeln nun verbindlich, dass die Informationen von einem Jugendamt zum nächsten weitergegeben werden müssen, und zwar nicht nur in Form der Akten; grundsätzlich muss auch ein Übergabegespräch stattfinden. Somit setzt der Entwurf des Kinderschutzgesetzes auf Grundlage der Beschlüsse, die sowohl von der Bundeskanzlerin als auch von allen Regierungschefs der Länder gemeinsam gefasst worden sind, klare Signale für einen besseren Kinderschutz in Deutschland.
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Dr. h. c. Susanne Kastner (SPD)
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Brigitte Zypries (SPD)
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Frau Ministerin von der Leyen hat es gerade gesagt: Bei den Gesetzentwürfen, die das Kabinett heute beschlossen hat, geht es um die Umsetzung der Beschlüsse des sogenannten Kindergipfels vom Juni des letzten Jahres. Das Bundesministerium der Justiz ist davon durch eine Erweiterung des Führungszeugnisses betroffen. Lassen Sie mich das ganz kurz erklären: Das Führungszeugnis ist eine Bescheinigung darüber, ob jemand eine Straftat begangen hat und wozu er verurteilt wurde. Wir sehen mit diesem Gesetzentwurf vor, ein sogenanntes erweitertes Führungszeugnis einzuführen. Das heißt, wir wollen auch solche Verurteilungen zu Tagessätzen oder Freiheitsstrafen in ein Führungszeugnis aufnehmen, die bisher nicht dokumentiert werden. Das Führungszeugnis – wie auch die Löschungsfristen für registrierte Verurteilungen – wägt ja zwischen dem Interesse der Menschen, mit denen ein verurteilter Straftäter umgeht, und seinem Interesse an der Resozialisierung ab. Deswegen sehen wir Löschungsfristen vor, und Erstverurteilungen bis zu 90 Tagessätzen oder bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe wurden bisher nicht ins Führungszeugnis aufgenommen. Wir haben jetzt einen Vorschlag vorgelegt, den das Hohe Haus zu beraten haben wird, in dem wir vorsehen, dass künftig auf Anfrage auch mitgeteilt wird, ob jemand insbesondere aufgrund eines Sexualdeliktes zu weniger als 90 Tagessätzen oder weniger als drei Monaten Freiheitsstrafe erstmalig verurteilt wurde. Dies wurde bisher nicht ausgewiesen. Angefordert werden kann dieses sogenannte erweiterte Führungszeugnis immer dann, wenn Personen regelmäßig mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt kommen. Wir haben also auch hier das Resozialisierungsinteresse des Täters im Blick behalten, indem wir eben nicht, wie es in dem Ihnen vorliegenden Bundesratsentwurf der Fall ist, vorsehen, dass generell für jede Einstellung eine solche Mitteilung erfolgt. Vielmehr differenzieren wir zwischen Menschen, die bei ihrer beruflichen oder auch ehrenamtlichen Beschäftigung mit Kindern und Jugendlichen regelmäßig in Kontakt kommen, und solchen, die das nicht tun. Das heißt ganz konkret: Jemand, der zum Beispiel den ganzen Tag auf einem Kran sitzt oder eine Betonmischmaschine fährt, hat so gut wie keine Möglichkeit, bei der Ausübung seines Berufs mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt zu kommen, und braucht deshalb dieses erweiterte Führungszeugnis nicht vorzulegen. Allerdings empfehlen wir dringend allen Personen, die beruflich oder ehrenamtlich Menschen beschäftigen, die mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben, künftig dieses sogenannte erweiterte Führungszeugnis zu verlangen, um sich auf diesem Wege vergewissern zu können, ob die Person aufgrund von leichteren Straftaten insbesondere im Bereich der Sexualdelikte verurteilt wurde. Das sind die Grundzüge. Für Fragen stehe ich zur Verfügung.
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Dr. h. c. Susanne Kastner (SPD)
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Ekin Deligöz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
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Vielen Dank, Frau Präsidentin. – Ich habe eine Frage an Frau von der Leyen. Frau von der Leyen, habe ich richtig verstanden, dass Sie planen, die Schweigepflicht der sogenannten Geheimnisträger, also zum Beispiel Ärzte, Berater und andere, zulasten des Vertrauensverhältnisses zu den Patienten oder Klienten zu lockern? Warum glauben Sie – dann, wenn ich Sie richtig verstanden habe –, dass die bereits bestehenden Regelungen, zum Beispiel § 34 des Strafgesetzbuches, nicht ausreichend sind und erweitert werden müssen?
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Dr. h. c. Susanne Kastner (SPD)
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Dr. Ursula von der Leyen (CDU/CSU)
Wir wollen die Regeln zur Schweigepflicht zugunsten des Kinderschutzes verändern. Das wird vom Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte ausdrücklich begrüßt. Bisher ist im Strafgesetzbuch geregelt – Sie haben darauf hingewiesen –, wann und wie ein Arzt oder eine Ärztin bestraft werden kann, wenn er oder sie die Schweigepflicht bricht. Das hat in der Ärzteschaft zu einer großen Unsicherheit geführt: Wenn ein Arzt ein Kind sieht, bei dem der Verdacht auf Misshandlung besteht, dann weiß er nicht, ob er das Jugendamt informieren darf, ohne straffällig zu werden. Deshalb ist jetzt klargestellt, dass erst das vertrauensvolle Gespräch mit den Eltern und Hilfe gesucht wird. Wenn das aber nicht fruchtet, muss der Arzt oder die Ärztin nicht noch den schlagenden Vater fragen, ob das Jugendamt eingeschaltet werden darf.
- [Zuruf] Ekin Deligöz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Das gilt doch jetzt schon
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Dr. h. c. Susanne Kastner (SPD)
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Britta Haßelmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
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Vielen Dank, Frau Präsidentin. – Auch ich habe eine Frage an die Familienministerin. Frau von der Leyen, wenn das, was Sie bislang im Kabinett diskutiert – das ist auch öffentlich nachzulesen – und hier gerade erläutert haben, vom Parlament so beschlossen werden würde, würden die Aufgaben der Kommunen in Sachen Kinderschutz erheblich erweitert, zumindest wenn ernsthaft an der Umsetzung dieser zahlreichen Aufgaben gearbeitet würde. Deshalb möchte ich Sie fragen, inwieweit geklärt ist, ob die Kommunen in die Lage versetzt werden, diese Aufgaben durchzuführen, ob auch ihre finanzielle Ausstattung deutlich erweitert würde; denn sie müssten ihre Leistungen im Jugendamtsbereich sowie in anderen Bereichen intensivieren. Gibt es Vereinbarungen zwischen den Ländern und Ihnen über die konkrete Frage, wie die Kommunen in die Lage versetzt werden, diesen erweiterten Aufgabenbereich wahrzunehmen und ihn auch zu finanzieren?