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15. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages( - )
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Katrin Göring-Eckardt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
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Herr Staatssekretär, ich befürchte, Sie werden mir die Antwort später schriftlich geben müssen. Die Nachfrage lautet: Welches Arbeitsentgelt soll bei der Umlagepflicht als Berechnungsgrundlage dienen? Wird es das tatsächliche oder das fiktive Arbeitsentgelt sein? Das betrifft natürlich den hypothetischen Fall, den Sie eben erst noch klären müssen. Würden Sie das bitte in die Beantwortung der Frage aufnehmen?
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Ich beantworte diese Frage wie folgt: Das Umlageverfahren U 2 ist dem Wesen nach eine reine Arbeitgeberversicherung und wird nur aus verwaltungsorganisatorischen Gründen von den Krankenkassen abgewickelt. Bei den Umlagebeträgen handelt es nicht um Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstätten, die von den Rehabilitationsträgern in den Vergütungen berücksichtigt werden könnten. § 41 Abs. 3 Satz 3 SGBIX ist die Rechtsgrundlage dazu. Vielmehr handelt es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Betätigung dieser Einrichtungen, die auch in Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehen. Deshalb sind die Aufwendungen aus dem Arbeitsergebnis der Einrichtungen, also den Erlösen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit, zu finanzieren. Wie jeder andere Arbeitgeber, der Umlagesätze zu zahlen hat, haben auch die Werkstätten für behinderte Menschen einen Anspruch auf Erstattung von Leistungen, die sie im Falle einer Mutterschaft zu erbringen haben. Generell unterscheidet das AAG nicht danach, mit welcher Häufigkeit Mutterschaftsfälle eintreten.
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