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Offene Plenarprotokolle

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15. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages( - )

Dann rufe ich die Frage 36 des Kollegen Fell auf: Geht die Bundesregierung weiterhin wie in ihrer Antwort in Bundestagsdrucksache 15 / 3625 auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU „Zukunft des ERP-Sondervermögens“ davon aus, dass eine Kernkapitalerhöhung der Kf W nicht erforderlich ist, um weitere Platzhaltergeschäfte im Rahmen von Privatisierungen, etwa der Deutschen Bahn AG, absichern zu können?

Wie bereits in der Antwort in einer Bundestagsdrucksache aus der letzten Legislaturperiode, der Drucksache 15 / 3625, erläutert, steht die ERP-Neuordnung in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit Platzhaltergeschäften des Bundes mit der Kf W. Diese Platzhaltergeschäfte sind auch ohne die ERP-Neuordnung möglich.

Es gibt keine Zusatzfragen. Nun kommen wir zur Frage 37 der Kollegin Britta Haßelmann : Kann die Bundesregierung bestätigen, dass Alleinverdienerehen durch das Ehegattensplitting und die Steuerprogression gegenüber Doppelverdienern und Alleinerziehenden bereits steuerliche Vorteile genießen, sodass zusätzliche Abzugsmöglichkeiten für die Betreuung ihrer drei- bis sechsjährigen Kinder eine zusätzliche Bevorzugung darstellen?

Frau Kollegin Haßelmann, das Splittingverfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine beliebig veränderbare Steuervergünstigung, sondern eine an dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz orientierte sachgerechte Besteuerung. Dadurch wird den Ehegatten die freie Entscheidung darüber ermöglicht, ob nur ein Ehepartner einen möglichst hohen Beitrag zum Familieneinkommen erwirtschaften will, während der andere Partner den Haushalt führt, oder ob beide Partner sowohl im Haushalt als auch im Beruf tätig sein wollen, ohne eine ertragsteuerliche Schlechterstellung befürchten zu müssen. Das Ehegattensplitting kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob die Ehegatten Kinder haben oder nicht, während die geplanten Abzugsmöglichkeiten nur Ehegatten mit Kindern entlasten sollen, deren Leistungsfähigkeit im Vergleich zu Ehegatten ohne Kinder geringer ist.

Eine Zusatzfrage, Frau Kollegin?

Ja, gern, Frau Präsidentin. – Frau Staatssekretärin, vielen Dank für die Ausführungen zum Ehegattensplitting. Das ist ja ein sehr komplizierter Sachverhalt. Meine Frage richtete sich aber eher darauf, inwieweit durch das neue Absetzbarkeitsmodell, das jetzt in der Diskussion ist, Alleinverdienerehen/-familien durch bestehende steuerliche Möglichkeiten wie das Ehegattensplitting und die neuen Maßnahmen besser gestellt werden als Doppelverdienerinnen und Doppelverdiener. Mir ist durchaus geläufig, wie das Modell Ehegattensplitting wirkt, auch in Bezug auf die unterschiedlichen Steuerklassen. Ich bitte Sie, auf meine Nachfrage einzugehen.

Da es hier um die steuerliche Förderung der Betreuung von Kindern bzw. die steuerliche Entlastung der Betreuungskosten geht, spielt das Ehegattensplitting keine große Rolle; denn das Ehegattensplitting wird, wie ich Ihnen gerade schon sagte, unabhängig davon gezahlt, ob die Ehepartner Kinder haben oder nicht. Das Gesetz, das in der nächsten Woche in diesem Hause eingebracht und in erster Lesung beraten wird, sieht für Eltern, die beide berufstätig sind, weitaus umfangreichere Fördermöglichkeiten vor. Zwei Drittel der anfallenden Betreuungskosten für Kinder vom ersten bis zum 14. Lebensjahr sind bis zu einem Höchstbetrag von 4000 Euro steuerlich abzugsfähig. Ebendiese Förderung wird für Alleinverdienerehepaare, bei denen davon auszugehen ist, dass einer der beiden Elternteile zu Hause bleibt, lediglich für Kinder von drei bis sechs Jahren vorgesehen. Die Förderung erfolgt vor dem Hintergrund der erfahrbaren Lebenswirklichkeit, dass auch in solchen familiären Konstellationen, in denen sich einer der beiden Ehepartner dafür entschieden hat, für eine gewisse Zeit auf Berufstätigkeit zu verzichten, gleichwohl Wert darauf gelegt wird, dass den Kindern im Alter von drei bis sechs Jahren eine frühkindliche außerschulische Betreuung und Bildung zuteil wird, die möglicherweise sonst zu Hause nicht in der Weise erfolgen könnte, zumal wenn nur sehr kleine Geschwisterkinder da sind, mit denen ein Bildungsaustausch noch nicht möglich ist.

Haben Sie eine weitere Zusatzfrage?

Ja, Frau Präsidentin, habe ich. Das haben Sie sich sicherlich auch schon gedacht, Frau Hendricks. Denn es gibt ja viel Nebel. Die Pressesprecherin des Familienministeriums hat bereits öffentlich bestätigt, dass es zur Besserstellung bzw. Bevorzugung von Alleinverdienerehen kommt. Von daher irritiert mich doch, dass jetzt keine präzise Antwort bezüglich der Aussagen von Finanzministerium und Familienministerium möglich ist. Deshalb eine zweite Nachfrage – vielleicht führt diese zu einer Antwort –: Wie verteilen sich die 460 Millionen Euro, die demnächst im Rahmen dieses Gesetzes beschlossen werden, auf die Alleinverdienerehen und die Doppelverdienerehen?

Frau Kollegin Haßelmann, zunächst muss ich Ihnen widersprechen. Es gibt durchaus keinen Dissens zwischen dem Bundesministerium für Familie und dem Bundesministerium für Finanzen. Ihre Frage, die ich Ihnen gerade beantwortet habe, richtete sich darauf, ob Alleinverdienerehepaare im Verhältnis zu Doppelverdienerehepaaren bevorzugt werden. Ich habe Ihnen erläutert, dass dies nicht zutrifft; denn bei den Paaren, bei denen beide berufstätig sind, können die Betreuungskosten von Geburt des Kindes an bis zum 14. Lebensjahr gefördert werden, wohingegen dies bei Alleinverdienerehepaaren nur für Kinder im Alter von drei bis sechs Lebensjahren der Fall ist. Eine Bevorzugung von Alleinverdienerehepaaren im Verhältnis zu Doppelverdienerehepaaren findet also nicht statt. Allerdings werden die Alleinverdienerehepaare im Verhältnis zu dem, was die Koalition in der Zwischenzeit angedacht hatte und was im Gespräch war, besser gestellt. Nur insofern erfolgt eine Besserstellung; darauf möchte ich hinweisen. Angaben darüber, wie das Geld auf Alleinverdienerehepaare und Doppelverdienerehepaare bzw. allein erziehende Elternteile, die genauso behandelt werden wie Eltern, die beide berufstätig sind, aufgeteilt wird, liegen uns nicht vor.