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13. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages( - )
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Dr. h. c. Susanne Kastner (SPD)
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Grüß Gott, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Sitzung ist eröffnet. Ich rufe den Tagesordnungspunkt 1 auf: Befragung der Bundesregierung Die Bundesregierung hat als Thema der heutigen Kabinettssitzung mitgeteilt: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl. Das Wort für den einleitenden fünfminütigen Bericht hat die Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries.
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Brigitte Zypries (SPD)
Vielen Dank, Frau Präsidentin. – Meine sehr geehrten Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen! Das Kabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung eines Rahmenbeschlusses der Europäischen Union zum Europäischen Haftbefehl beschlossen. Dieser Gesetzentwurf ist erforderlich geworden, weil das erste Umsetzungsgesetz vom 23. August 2004, das unter der Regierung Schröder beschlossen wurde, vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2005 für verfassungswidrig und insgesamt für nichtig erklärt worden war. Grundlage dieser Entscheidung – Sie erinnern sich wahrscheinlich daran – war die Verfassungsbeschwerde des deutsch-syrischen Staatsangehörigen Darkazanli, der wegen des Verdachts terroristischer Straftaten an Spanien ausgeliefert werden sollte. Er befand sich in Hamburg in Auslieferungshaft und wurde noch am Tag der Entscheidung auf freien Fuß gesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat für die Neuregelung des Gesetzes zum Europäischen Haftbefehl zwei Dinge gefordert, wobei man über die Frage, mit welcher Intensität das zu bewerten ist, geteilter Ansicht sein kann. Darauf kommen wir vielleicht noch in der anschließenden Diskussion zu sprechen. Wichtig war dem Gericht, dass die Bewilligungsentscheidung anfechtbar ist. Das war bisher nicht so. Es gab immer eine Bewilligungsentscheidung, es gab immer ein zweistufiges Verfahren, und die Bewilligungsentscheidung war rechtlich nicht anfechtbar. Etwas anderes war bisher auch nicht gefordert, weder von der Rechtsprechung noch in der entsprechenden Literatur. Karlsruhe hat insofern einen ganz neuen Weg aufgezeigt. Wir haben diesen Gedanken aufgegriffen; dazu komme ich gleich. Zweitens hat das Gericht gesagt: Es kann nicht sein, dass das Oberlandesgericht relativ frei abwägt, ob ein maßgeblicher Inlandsbezug oder ein maßgeblicher Auslandsbezug gegeben ist. Der Gesetzgeber muss dem Gericht nähere Anhaltspunkte geben. Es muss genauer definiert werden, was unter Inlandsbezug und was unter Auslandsbezug zu verstehen ist. Außerdem müssen, wenn ein deutscher Staatsangehöriger ausgeliefert werden soll, Tatort und Erfolgseintritt in wesentlichen Teilen im Ausland liegen. In diesen beiden Punkten haben wir das Gesetz sehr gründlich überarbeitet. Im Übrigen bleibt es bei der Konzeption des Gesetzes, das sich in der etwa einjährigen Praxisphase umfassend bewährt hat. Die Europäische Kommission, die jetzt eine erste Evaluierung dieser Gesetze vorgenommen hat, hatte an der deutschen Umsetzung des Rahmenbeschlusses nichts zu beanstanden. Beim letzten Gesetzgebungsverfahren gab es eine Debatte über die so genannte Ausländerklausel, die schlussendlich erst im Vermittlungsausschuss beendet wurde. Diese Klausel haben wir jetzt ein wenig verändert. Sie beschränkt sich nun auf den Schutz von Ehe, Familie und eingetragenen Lebenspartnerschaften. Das hat folgenden Hintergrund: Nach dem Gesetz darf ein Deutscher nur dann zur Strafverfolgung – im Gegensatz zur Strafvollstreckung – ausgeliefert werden, wenn er nach seiner Verurteilung zur Verbüßung der Freiheitsstrafe nach Deutschland zurücküberstellt wird. Das heißt also, der Staat, der den Deutschen aburteilen will, muss schon bei der Auslieferung zusagen, dass er ihn nach der Verurteilung nach Deutschland zurücküberstellt. Zur Strafvollstreckung darf ein Deutscher überhaupt nur ausgeliefert werden, wenn er ausdrücklich zustimmt; ansonsten bleibt er hier. Jetzt ist in § 80 Abs. 4 des Gesetzentwurfs vorgesehen, dass diese Regelungen auch auf bestimmte Ausländer anzuwenden sind, nämlich auf solche Ausländer, die hier mit einem deutschen Ehepartner verheiratet sind und mit ihm in familiärer Gemeinschaft leben, und auf solche, die mit einem Lebenspartner oder deutschen Familienangehörigen in familiärer Gemeinschaft leben. Der Hintergrund ist klar: Wir wollen die Resozialisierung der Menschen, die eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung haben, garantieren. Bestehende Beziehungen sollen nicht auseinander gerissen werden. Wir meinen, dass es der Schutz durch Art. 6 Grundgesetz gebietet, Ausländer mit besonders gefestigtem Aufenthaltsstatus hier den Deutschen gleichzustellen. Die im Vergleich zum ersten Gesetz vorgenommenen Änderungen bestehen in Folgendem: Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Justiziabilität der Bewilligungsentscheidung haben wir in § 79 Abs. 2 des Gesetzentwurfs aufgenommen. Nunmehr ist vorgesehen, dass die Bewilligungsbehörde – das ist in der Praxis die Generalstaatsanwaltschaft – vorab mitteilen muss, ob – und wenn ja: warum – sie von möglichen Bewilligungshindernissen keinen Gebrauch macht, warum sie also nicht dafür sorgt, dass die betreffende Person in Deutschland bleibt; denn nur dann besteht ja ein Interesse an einer gerichtlichen Überprüfung. Diese Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft wird dann vom Oberlandesgericht als eine Art Vorabbewilligung im Zuge der Zulässigkeitsentscheidung gleich mitgeprüft. Wir meinen, dass wir dadurch eine möglichst schnelle und reibungslose Bearbeitung garantieren können. Das wesentliche Ziel des EU-Haftbefehls ist ja, im Interesse der Betroffenen die Haftzeit zu verkürzen. Früher betrug die Dauer des Auslieferungsverfahrens neun Monate, heute sind es im Schnitt 43 Tage. Das kommt den Menschen, um die es hier geht, zugute. Die zweite Forderung aus Karlsruhe, Deutsche nur dann auszuliefern, wenn ihre Tat einen maßgeblichen Auslandsbezug hat, setzen wir ebenfalls um. Wir definieren genauer den Unterschied zwischen maßgeblichem Inlandsbezug und maßgeblichem Auslandsbezug und gehen auf die so genannten Mischfälle ein, in denen weder der Inlands- noch der Auslandsbezug überwiegt. In diesen Fällen muss eine Abwägung stattfinden, die jeweils das zuständige Gericht vorzunehmen hat. Dafür geben wir dem Gericht in § 80 Abs. 2 Satz 3 ff. Kriterien an die Hand. Die Entscheidung, ob es sich um einen überwiegenden Inlandsbezug, einen überwiegenden Auslandsbezug oder um einen Mischfall handelt und wie im Zweifel damit umzugehen ist, trifft in jedem Fall das zuständige Oberlandesgericht. Um auf den Ausgangspunkt, die Verfassungsbeschwerde, zurückzukommen: Wir können nicht sagen, wie sich der Fall Darkazanli in Zukunft entwickeln wird. Die Entscheidung darüber liegt beim Hanseatischen Oberlandesgericht.
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Dr. h. c. Susanne Kastner (SPD)
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Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP)
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Frau Ministerin, ich habe zu dem von Ihnen vorgelegten Gesetzentwurf folgende Fragen: Erstens. Das Bundesverfassungsgericht ist in seiner Entscheidung auf die Rücküberstellung eines Deutschen nach seiner Verurteilung eingegangen und hat striktere Vorgaben hinsichtlich der Anforderungen an die Zusage gemacht, was dazu führt, dass eine bloße Zusage, wie sie im bisher geltenden Gesetz enthalten ist, nicht mehr ausreicht. Bitte beantworten Sie mir die Frage, warum ich dazu im vorliegenden Gesetzentwurf keine Änderung finde. Zweitens. Sie haben die Änderungen beim Bewilligungsbescheid angesprochen und gesagt, dass schon im Rahmen der Vorabübermittlung geprüft wird, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, und ob Voraussetzungen, die die Bewilligung behindern könnten, vorliegen oder nicht. Sie haben gesagt, dass die Generalstaatsanwaltschaft, der zuständige Staatsanwalt und die Generalbundesanwaltschaft dem zuständigen Gericht schon vorab eine entsprechende Entscheidung hierzu übermitteln. Ich frage Sie: Aus welchen Gründen kann eine Bewilligungsentscheidung nicht auch noch nachträglich angefochten werden? Welche Überlegungen hat das Justizministerium dazu angestellt? Wenn ich noch kurz eine dritte, allgemeinere Frage anschließen dürfte? – Sie wissen ja, dass ein Vorlageverfahren beim Europäischen Gerichtshof anhängig ist, das den Rahmenbeschluss betrifft und auch die Grundlage nach dem EU-Vertrag zu diesem Rahmenbeschluss. Welche Überlegungen hat die Bundesregierung angestellt, dass sie ihren Gesetzentwurf jetzt vorlegt und nicht wartet, bis der Europäische Gerichtshof zumindest deutlich macht, in welche Richtung er im Vorlageverfahren entscheiden wird? Noch konkreter gefragt: Sind Sie der Auffassung, dass dieses Vorlageverfahren vor dem Eu GH keinerlei Auswirkungen auf den Rahmenbeschluss haben dürfte? Vielen Dank.
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Brigitte Zypries (SPD)
Um mit der letzten Frage anzufangen, Frau Abgeordnete: Deutschland hat mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Europäischen Haftbefehl innerhalb der Europäischen Union für große Verwirrung gesorgt. Die Kolleginnen und Kollegen aller europäischen Länder waren doch sehr aufgeregt, weil Deutschland am Europäischen Haftbefehl nicht mehr teilnehmen konnte, der ansonsten nicht zu beanstanden ist, gut funktioniert und, wie ich eben ausgeführt habe, den Betroffenen helfen soll insofern, als die Abarbeitung von Verfahren, die ohnehin anstehen, schneller erfolgt, womit der Eingriff in die Rechte des Betroffenen entsprechend geringer ist. Weil Deutschland sich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über das Europäische Haftbefehlsgesetz nicht mehr am Auslieferungsverfahren hat beteiligen können, wollten wir so schnell wie möglich wieder einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen, damit es Deutschland ermöglicht wird, wieder an diesem Verfahren teilzunehmen. Wir wollten deshalb nicht mögliche Entscheidungen abwarten, für die ein Datum bisher auch gar nicht absehbar ist. Wir gehen nicht davon aus, dass die ausstehende Entscheidung negativ ausfallen wird, aber das weiß man natürlich nie. Sollte die Entscheidung negativ ausfallen, wird das auch Auswirkungen auf den Rahmenbeschluss der Europäischen Union als solchen haben. Dann wird er insgesamt zu ändern sein und es wird erneuter Diskussionen im Rat bedürfen. Ich denke, dass es legitim und vertretbar ist, in Deutschland wieder ein Gesetz zu verabschieden und abzuwarten, wie der Eu GH entscheidet. Wenn die Entscheidung entsprechend ausfällt, muss der Rat in seiner Gesamtheit beschließen, wie darauf zu reagieren ist. Hinsichtlich der Bewilligungsentscheidung sage ich Ihnen als Fachfrau nichts Neues, wenn ich sage, dass es hier unterschiedliche Auffassungen gibt. Es gibt zum Beispiel unterschiedliche Auffassungen darüber, ob man nach dem zweistufigen Verfahren vorgehen soll oder nicht. Wir haben uns dazu entschieden, es so zu machen, weil wir meinen, dass es in bestimmten Einzelfällen erforderlich sein kann, dass die Generalstaatsanwaltschaft bzw. bei der Rückübertragung die Länder oder der Bund eine politische Entscheidung treffen, ob eine Überstellung richtig ist oder nicht, beispielsweise in solch seltenen Fällen, dass zwei Länder den Antrag auf Auslieferung einer bestimmten Person zur Strafverfolgung stellen. Wie gesagt, wir haben uns für das zweistufige Verfahren entschieden und die Frage des Rechtsmittels folgendermaßen gelöst: Die Entscheidung soll vorher ergehen, damit das Oberlandesgericht sie mit überprüfen kann. Wenn eine Veränderung erforderlich ist, kann das Gericht auch wieder überprüfen. Die Justiziabilität ist also gesichert. Auf die Rücküberstellung, die Sie angesprochen haben, gehen wir in der Begründung des Gesetzentwurfs ein. Wir rechnen dazu übrigens mit einem weiteren Rahmenbeschluss, in dem die Rechte der Beschuldigten in ihrer Gesamtheit zusammengestellt werden. Dann werden wir das entsprechend nacharbeiten.
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Dr. h. c. Susanne Kastner (SPD)
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Jerzy Montag (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
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Frau Ministerin, ich habe zwei Fragen zu Ihrem Bericht. Die erste betrifft den Komplex der Pflichtverteidigung. Wir wissen, dass es im europäischen Rahmen eine Vorarbeit für einen Rahmenbeschluss zur Regelung grundlegender verfassungsmäßiger Rechte von Beschuldigten im Strafverfahren gibt. Im Rahmen dieser Vorarbeit hat Brüssel in den Entwurf aufgenommen, und zwar, wie ich finde, mit guter Begründung, dass bei jeder Auslieferung nach den Regeln des Europäischen Haftbefehls ein Anwalt bzw. ein Pflichtverteidiger zugegen sein soll. Bei den Beratungen, die wir im Unterausschuss Europarecht dazu geführt haben, haben die Vertreter aller Fraktionen und auch der Bundesregierung die Auffassung vertreten, dass diese Regelung richtig ist. Ich frage mich deswegen, weshalb im jetzt vorliegenden Entwurf beim Vollzug des Europäischen Haftbefehls eine Pflichtverteidigung nur noch für besonders schwierige Fälle vorgesehen ist und nicht mehr für alle Betroffenen; denn zumindest ab dem Zeitpunkt, an dem sich die Betroffenen mit einer erleichterten Auslieferung nicht einverstanden erklären, sind alle Fälle – die Fachleute wissen das – hochkompliziert, dann gibt es keine einfachen Fälle mehr. Meine zweite Frage. Im bisherigen Gesetz, das ein Jahr gegolten und sich umfassend bewährt hat – Sie haben das ausgeführt –, war in § 80 vorgesehen, dass in Deutschland lebende Ausländer in bestimmten Fällen an der Privilegierung deutscher Staatsangehöriger teilhaben, und zwar dann, wenn sie in Deutschland geboren oder aufgewachsen sind und hier ihr ganzes Leben verbracht haben oder wenn sie schon sehr lange Zeit hier leben. Dieser Passus ist vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich nicht gerügt worden. Das Verfassungsgericht hat zwar das Gesetz insgesamt aufgehoben, diesen Passus aber nicht gerügt. Sie wollen das Gesetz in diesem Punkt nun ändern und die Möglichkeiten extrem einengen, und zwar dahin gehend, dass die Privilegierung nur noch auf die Ausländer zutrifft, die mit Deutschen verheiratet oder verpartnert sind. Dies würde dann auch für die Ausländer gelten, die erst seit kurzem deutsch verheiratet oder verpartnert sind. Die faktischen Inländer aber, die hier geboren sind, wären dann nicht mehr geschützt. Was hat Sie veranlasst, das zu ändern?
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Brigitte Zypries (SPD)
Herr Abgeordneter, zunächst zu Ihrer Frage zur Pflichtverteidigung. Es ist in der Tat so, dass wir nur in ganz besonders schwierigen Fällen eine Pflichtverteidigung vorsehen. Aber in diesem Fall geht es doch um Deutsche, die sich in Deutschland aufhalten und an das EU-Ausland ausgeliefert werden sollen. In Deutschland hat ohnehin jeder einen Anspruch auf einen Verteidiger. Kann er diesen nicht bezahlen, so gibt es finanzielle Hilfe vonseiten des Staates. Im Rahmenbeschluss, den Sie angesprochen haben, geht es um die EU-Ebene, also um die Fälle, wenn zum Beispiel ein Deutscher in Frankreich vor Gericht gestellt werden soll. Wir wollen sicherstellen, dass in diesem Fall der Deutsche in Frankreich einen entsprechenden Rechtsbeistand bekommt. Wir wollen, dass gewährleistet wird, dass EU-Staatsbürger, die in anderen Ländern beschuldigt werden, dort Unterstützung bekommen. Deswegen ist diese unterschiedliche Regelung, wie ich meine, durchaus gerechtfertigt. Wie gesagt, jeder Deutsche kann sich hier nach den allgemeinen Regelungen einen Verteidiger besorgen. Nun zu Ihrer Frage, welche Ausländerinnen und Ausländer in den Geltungsbereich dieser Privilegierung fallen. Eine Bestimmung nach den ausländerrechtlichen Vorschriften, auf wen das anzuwenden ist, ist ausgesprochen schwierig. Größere Verwaltungsprüfungen wären wegen der unterschiedlichen Stufen erforderlich geworden. Wir sind davon ausgegangen, dass die wesentlichen Gesichtspunkte aus Art. 6 Grundgesetz, die Zusammenführung von Ehe und Familie, ausreichend sind, um den Großteil der Fälle abzudecken.
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Dr. h. c. Susanne Kastner (SPD)
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Petra Pau (DIE LINKE)
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Frau Ministerin, ich habe eine Frage zu § 80 Abs. 1. Dort ist geregelt, dass die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig ist, "… wenn gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes" – also in die Bundesrepublik – "zurückzuüberstellen." Meine Frage ist, nach welchen Kriterien Sie dieses „gesichert“ überprüft wissen wollen bzw. warum Sie darauf verzichtet haben, das im Gesetz konkreter zu regeln.