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Offene Plenarprotokolle

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10. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages( - )

Guten Tag, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Sitzung ist eröffnet. Ich rufe den Tagesordnungspunkt 1 auf: Befragung der Bundesregierung Die Bundesregierung hat als Thema der heutigen Kabinettssitzung mitgeteilt: Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung. Das Wort für den einleitenden fünfminütigen Bericht hat die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister der Finanzen, Barbara Hendricks.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der heute vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung enthält im Sinne des steuerpolitischen Gesamtkonzepts der Bundesregierung vor allem Regelungen, die positive Impulse für mehr Investitionen und Beschäftigung geben werden. Zur Stärkung der Wachstumskräfte in konjunkturschwachen Zeiten sind eine gezielte Wiederbelebung der Investitionstätigkeit und die steuerliche Gewährung von Liquiditätsvorteilen für kleine und mittelständische Unternehmen erforderlich. Zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung soll darüber hinaus der private Haushalt als Feld für neue Beschäftigungsmöglichkeiten steuerlich gefördert werden. Durch die Möglichkeit, erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen, wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert. Im Einzelnen beinhaltet der Gesetzentwurf folgende Maßnahmen zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung: Erstens. Um privaten Haushalten einen Anreiz zu geben, als Arbeitgeber tätig zu werden, soll zusätzliche Beschäftigung in diesem Bereich gefördert werden. Bei der steuerlichen Berücksichtigung der erwerbsbedingten Kinderbetreuung werden Familien mit Kindern daher zukünftig stärker entlastet als bisher. Nach dem neuen§ 4 f Einkommensteuergesetz können erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr bis zu einem Betrag von 4000 Euro je Kind, soweit die Aufwendungen 1000 Euro je Kind übersteigen, wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden. Für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr können ab dem ersten Euro erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von 4000 Euro wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Zweitens ein im Volumen nicht so bedeutsamer Posten, der aber für die betroffene Branche gleichwohl sehr bedeutsam ist. Die bei der Veräußerung eines Binnenschiffes aufgedeckten stillen Reserven können zukünftig auf erworbene Binnenschiffe übertragen werden. Die Regelung des § 6 b Einkommensteuergesetz wird insofern erweitert. Durch die Maßnahme, die ähnlich auch in den Niederlanden praktiziert wird, soll ein Impuls zur Verjüngung der deutschen Binnenschifffahrtsflotte gesetzt und deren Konkurrenzfähigkeit im europäischen Vergleich verbessert werden. Drittens; das ist der vom Volumen her umfangreichste Punkt. Zur Belebung der Investitionstätigkeit werden die Abschreibungsbedingungen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens durch eine bis zum 31. Dezember 2 007 befristete Anhebung des Höchstsatzes der degressiven Abschreibung von 2 0 Prozent auf 30 Prozent verbessert. Hierbei handelt es sich um eine Regelung in § 7 Abs. 2 Einkommensteuergesetz. Diese verbesserte so genannte Af A-Regelung ist für nach dem 31. Dezember 2 005 und vor dem 1. Januar 2 008 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anwendbar. Durch diese Maßnahme sollen Investitionsanreize geschaffen werden. So soll für ein beschleunigtes Wachstum gesorgt werden. Viertens. Der Anwendungsbereich des § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz, der eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen vorsieht – das heißt, einen Abzug von der Steuerschuld ermöglicht –, wird auf Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ausgeweitet sowie um Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen erweitert. Bisher können für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Wohnungsreinigung oder Betreuung von Familienangehörigen bereits bis zu 2 0 Prozent der Kosten von maximal 3000 Euro, also 600 Euro, von der Steuerschuld abgezogen werden. Dieser Betrag wird nur für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur Betreuung einer pflegebedürftigen Person im Privathaushalt auf maximal 12 00 Euro angehoben. Daneben werden künftig auch Modernisierung und Instandhaltung des Wohnraums in Privathaushalten steuerermäßigend berücksichtigt. Bei einem Betrag von bis zu 3000 Euro können im Jahr 2 0 Prozent, also wiederum 600 Euro, von der Steuerschuld abgezogen werden. Werden die Voraussetzungen für den Abzug beider Beträge erfüllt, können insgesamt bis zu 12 00 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden. Wenn es sich um einen pflegebedürftigen Angehörigen handelt, sind es sogar bis zu 1800 Euro. Fünftens. Zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen wird die Umsatzgrenze bei der Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten, der so genannten Ist-Versteuerung, in den alten Bundesländern zum 1. Juli 2 006 von 12 5000 Euro auf 2 50000 Euro angehoben. Diese Maßnahme wird ergänzt durch eine Verlängerung der Gültigkeit der derzeitigen Regelung zur Ist-Versteuerung für die neuen Bundesländer über das Jahr 2 006 hinaus bis Ende 2 009. Das bedeutet, dass die so genannte Ist-Versteuerungsgrenze in den neuen Bundesländern weiterhin bei 500000 Euro liegen wird, also höher bleibt als in den alten Bundesländern. Beide Regelungen, die für die alten und die für die neuen Bundesländer, schaffen Liquiditätsvorteile für kleinere und mittlere Unternehmen. Die mit dem Gesetzentwurf angestrebte Verbesserung der Rahmenbedingungen für mehr Wachstum und Beschäftigung genießt für die Bundesregierung höchste Priorität. Nur durch ein höheres Wirtschaftswachstum entstehen dauerhaft mehr Arbeitsplätze, sinken die Ausgaben für den Arbeitsmarkt und steigt das Steueraufkommen. Das ist die Logik, die der Arbeit der Bundesregierung zugrunde liegt. Herzlichen Dank.

Danke schön. – Ich bitte, zunächst Fragen zu dem Themenbereich zu stellen, über den soeben berichtet wurde. Gemeldet hat sich zunächst Kollegin Ina Lenke .

Frau Ministerin von der Leyen, Sie als Familienministerin sind bei der heutigen Fragestunde dankenswerterweise anwesend. Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie zum Bereich Familienpolitik selbst antworten würden. Ich habe zwei Fragen. Meine erste Frage betrifft die Berechnung des Elterngeldes, das 67 Prozent des Nettogehalts betragen soll. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es verschiedene Steuerklassen. Insbesondere die Steuerklasse V kommt hier sehr stark zum Tragen. Die meisten Ehefrauen, die arbeiten, sind in Steuerklasse V und haben ein dementsprechend hohes Nettogehalt. Da das Nettogehalt bei der Berechnung des Elterngeldes ausschlaggebend ist, frage ich Sie, auf welcher Grundlage die 67 Prozent des Nettogehalts berechnet werden:

  • [Zuruf] SPD: Das hat das Kabinett doch gar nicht beschlossen– Darum ging es nicht
  • Das war gar nicht im Kabinett

auf Grundlage der Steuerklasse I, der Steuerklasse III oder der Steuerklasse V? Meine zweite Frage ist: Welche Gründe machen es nach Auffassung der Bundesregierung notwendig, die ersten 1000 Euro für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr nicht steuerlich absetzbar zu machen? In dieser Zeit ist die Betreuung der Kinder, wie wir alle wissen, doch am teuersten, was die Kosten für Krippen, Tagesmütter und Kindergärten anbelangt. Ich habe die Ausführungen der Ministerin Frau von der Leyen insofern nicht verstanden, als sie die Frage der Absetzbarkeit der Beiträge durch die Eltern mit der Argumentation verknüpft hat, die Bundesregierung zahle dann ja für die Kommunen die Kindergartenbeiträge. Deshalb meine Frage: Warum ist die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten für die Betreuung von Kindern bis zum sechsten Lebensjahr, also in der Zeit, in der die Kindergarten- und Krippengebühren am höchsten sind, erst ab 1001 Euro möglich, während die Kosten für die Betreuung von Kindern zwischen sechs und 14 Jahren, die die Hälfte der Zeit in der Schule verbringen, sodass nur eine Restbetreuungszeit übrig bleibt, die garantiert keiner Ganztagsbetreuung, sondern eher einer Teilzeitbetreuung entspricht, ab dem ersten Euro abgesetzt werden können?

Frau Kollegin Lenke, ich würde gerne auf ihre erste Frage antworten. Ich gehe davon aus, dass Frau Bundesministerin von der Leyen Ihre zweite Frage beantworten will. Ist das so?

  • Dr. Ursula von der Leyen, Bundesministerin: Ja

– Herzlichen Dank. Frau Kollegin Lenke, Sie haben bei Ihrer Frage offenbar unbeabsichtigt einen kleinen Fehler gemacht.

  • [Zuruf] Christine Scheel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ja, wie bei brutto und netto

Mit Steuerklasse V

  • [Zuruf] Ina Lenke (FDP): Sie verstehen es aber, oder?

hat man ein niedriges und kein hohes Nettoeinkommen.

  • [Zuruf] Ina Lenke (FDP): Richtig

Das würde ich gerne klarstellen; denn sonst wäre das, was Sie gesagt haben, insgesamt nicht logisch. Im Übrigen aber, Frau Kollegin Lenke, ist das Elterngeld nicht Gegenstand der heutigen Beratungen des Kabinetts gewesen.

  • [Zuruf] Christel Humme (SPD): So ist es

Die Bundesregierung wird zu gegebener Zeit auf Ihre Frage zurückkommen.

Frau Ministerin, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zu der Frage, warum die Kosten für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr erst ab einer Grenze von 1000 Euro absetzbar sein sollen: Die Regelung einer erhöhten steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten zielt insbesondere darauf, neue Arbeitsplätze rund um den Haushalt, rund um die Kinderbetreuung zu schaffen. Ausgehend vom Status quo, der Schwelle von 1548 Euro und der Begrenzung auf 1500 Euro, wollen wir das absetzungsfähige Gesamtvolumen deutlich erhöhen, und zwar auf 4000 Euro. Die ersten 1000 Euro betreffen allgemeine Elternbeiträge, also Kosten, die von allen Eltern mit Kindern dieser Altersgruppe für Kindertagesstätten erbracht werden, unabhängig davon ob die Eltern erwerbstätig sind oder nicht. Die Regelung zielt aber ganz klar darauf, zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen. So soll berücksichtigt werden, wenn erwerbsbedingt über den normalen Kindergarten hinausgehende Kosten für die Kinderbetreuung anfallen. Die übliche Vormittagsbetreuung ist auch eine Frage des Bildungszugangs. Das Steuerinstrument kann natürlich nur Eltern entlasten, die Steuern zahlen und bei denen erwerbsbedingt hohe Kinderbetreuungskosten anfallen. Es kann kein Instrument sein, um die allgemeinen Elternbeiträge insgesamt zu senken.

Danke schön. – Ich rufe Kollegin Gesine Lötzsch auf.

Vielen Dank, Herr Präsident. – Frau Staatssekretärin, Frau Ministerin, ich schließe unmittelbar an die Frage der Kollegin Lenke an. Mich würde interessieren, ob Sie sich überlegt haben, dass die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten vor allen Dingen denen zugute kommt, die sowieso ein relativ hohes Einkommen haben, und Sie damit Familien, die ein geringes Einkommen haben, die ihren Kindern aber trotzdem eine gute Kinderbetreuung bieten wollen, nicht fördern?

Frau Kollegin Lötzsch, eine steuerliche Progression hat immer eine solche Wirkung; das ist gar nicht von der Hand zu weisen. Durch die Steuerpolitik der vergangenen Jahre sind Familien mit geringerem Einkommen aber im Regelfall gar nicht mehr steuerpflichtig. Wenn für diese Familien keine Steuerlast anfällt – was ja positiv zu werten ist –, dann kann natürlich auch keine Steuerentlastung erfolgen. Allerdings sehen die Kindergartengesetze aller Länder vor, dass die Kindergartenbeiträge für Familien mit geringerem Einkommen oder mit Transfereinkommen gesenkt oder ganz erlassen werden.